OGH 7Ob518/93

OGH7Ob518/9314.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Schalich und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Felix B*****, ***** vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard A*****, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Polak, Rechtsanwalt in Enns, wegen restlicher S 34.000,-- s. A. und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. September 1992, GZ 16 R 172/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. April 1992, GZ 1 Cg 292/90-19, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 (darin enthalten S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte S 66.000,-- s.A. an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Schäden infolge der dem Kläger zugefügten Körperverletzung. Das Feststellungsbegehren bewertete er mit S 30.000,--.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 22.000,-- samt Zinsen zu und stellte die Haftung des Beklagten für künftige Schäden im Umfang von drei Viertel fest. Das Zahlungsmehrbegehren von S 44.000,-- s.A. und das Feststellungsmehrbegehren (Haftung zu einem weiteren Viertel) wies es ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers in der Hauptsache nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,-- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.

Eine Teileinklagung ist nicht erfolgt, so daß § 55 Abs 3 JN nicht zum Tragen kommen kann.

Es ist unergründlich, warum durch die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN über die Wertberechnung des Streitgegenstandes der verfassungsmäßig gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt werden sollte, wie der Revisionswerber behauptet.

Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte das Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Gegen einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichtes findet gemäß § 500 Abs 4 ZPO kein Rechtsmittel statt. Dieser Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn das Berufungsgericht die durch § 500 Abs 3 ZPO gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis überschreitet, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war oder weil es bei Ermittlung eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes die sinngemäße Anwendung der in § 500 Abs 3 ZPO angeführten Bewertungsvorschriften unterläßt (Petrasch ÖJZ 1989, 749; EvBl 1987/133, 496; RZ 1992/1, 17; RZ 1992/16, 42 ua). An die gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger ist das Berufungsgericht nicht gebunden.

Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen und das dem Berufungsgericht bei der Bewertung eingeräumte Ermessen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (JBl 1982, 157; ÖBl 1985, 166).

Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat der Kläger dem Beklagten die Kosten dessen Revisionsbeantwortung, in der auf den dargelegten Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, auf der Basis des im Berufungsverfahren noch strittigen Betrages und des gemäß § 7 RAT mit S 5.000,-- festgestellten Feststellungsinteresses zu ersetzen.

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