OGH 7Ob517/91 (RS0044324)

OGH7Ob517/9121.3.1991

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmsklagebegehren kann grundsätzlich nur gegen die Parteien des Vorprozesses gerichtet werden.

Normen

ZPO §419 E
ZPO §529 A
ZPO §530 A

7 Ob 517/91OGH21.03.1991
2 Ob 2276/96mOGH19.09.1996

Auch

7 Ob 234/09aOGH21.04.2010

Vgl; Beisatz: Dem Einzelrechtsnachfolger der Hauptprozessparteien ist die aktive und passive Legitimation für das Berichtigungsverfahren abzusprechen, selbst wenn der Berichtigungsantrag nach Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung gestellt wird. (T1)

7 Ob 62/17vOGH17.05.2017

Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage kann grundsätzlich nur von und gegen die Parteien des Vorprozesses oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht aber gegen Einzelrechtsnachfolger erhoben werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0070OB00517_9100000_003

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