Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit dem der vom Vater für die Minderjährige monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag von S 1.000 ab 1. April 1988 auf S 1.400 erhöht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Vater am 25. August 1988 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde erst am 13. Dezember 1988 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) zur Post gegeben. Auf verspätete Rekurse kann nach § 11 Abs. 2 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da das unterhaltsberechtigte Kind durch den Zuspruch eines erhöhten Unterhalts bereits Rechte erworben hat, kann auf den verspäteten Revisionsrekurs nicht Rücksicht genommen werden (7 Ob 612/88; 7 Ob 619/76; 7 Ob 252/73 uva).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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