Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteiles der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, die Exekution zur Hereinbringung von S 656.164,80 samt 4 % Zinsen aus S 500.000,- seit 10.12.1988 bis zum Tage der Klagszustellung sowie 12 % Zinsen aus S 656.164,80 ab dem Tag der Klagszustellung in die Liegenschaft EZ ***** GB ***** U***** zu dulden oder den Betrag von S 656.164,80 samt 4 % Zinsen aus S 500,- seit 10.12.1988 bis zum Tage der Klagszustellung sowie 12 % Zinsen aus S 656.164,80 seit dem Tage der Klagszustellung an die Klägerin zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 179.510,40 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 27.347,40 Umsatzsteuer und S 15.426,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ehelichte im Jahr 1980 Max K*****. Während aufrechter Ehe wohnte die Klägerin mit Max K***** in dessen Haus in U*****. Im Mai 1980 begann die Klägerin mit Max K***** Umbauarbeiten an dem renovierungsbedürftigen Bauernhaus und investierte dabei insgesamt S 500.000,-. Max K***** war wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage, zum Renovierungsaufwand beizutragen, versprach der Klägerin aber, ihr das Hälfteeigentum an der Liegenschaft zu verschaffen, wozu es jedoch - auch wegen eines zugunsten seiner Mutter eingetragenen Veräußerungsverbotes - in der Folge nicht gekommen ist. Im Jahr 1986 zog die Klägerin aus der Ehewohnung aus. Die Ehe wurde am 4.1.1989 aus dem alleinigen Verschulden Max K*****s geschieden.
Mit Übergabevertrag vom 15.1.1988 übergab Max K*****, der inzwischen infolge Ablebens seiner Mutter frei verfügen konnte, die Liegenschaft seiner Schwester, der Beklagten. Als Gegenleistung räumte ihm diese das unentgeltliche Wohnrecht, den unentgeltlichen Anspruch auf häusliche Wartung und Pflege in alten und kranken Tagen sowie den Anspruch auf unentgeltliche und kostenfreie Pflege der persönlichen Wäsche ein. Außerdem zahlte sie Max K***** den Betrag von S 115.000,-, damit dieser Bankverbindlichkeiten abdecken konnte.
Am 19.4.1988 teilte die Beklagte der Klägerin den Abschluß dieses Vertrages mit und ersuchte um Mitteilung, an welchen im Haus befindlichen Fahrnissen sie Rechte zu haben glaube. Die Klägerin machte mit ihrem Schreiben vom 8.6.1988 Rechte an diversen Sachen geltend und verwies überdies auf die von ihr getätigten Investitionen.
Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus ihren Investitionen anerkannte Max K***** am 8.11.1988 in einem prätorischen Vergleich, daß die Klägerin Leistungen auf seine Liegenschaft im Gegenwert von S 500.000,-
erbracht habe. Damals bestand Einigkeit darüber, daß die Klägerin von der Durchsetzung dieses Anspruchs Abstand nimmt, wenn ihr Max K***** das durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der minderjährigen Bettina K***** zu beschränkende Hälfteeigentum an der Liegenschaft verschafft.
Am 24.11.1988 teilte die Klägerin der Beklagten mit gerichtlich zugestelltem Schriftsatz ihre Absicht mit, den zwischen ihr und Max K***** geschlossenen Übergabevertrag anzufechten.
Am 1.2.1989 brachte die Klägerin beim Erstgericht zu 40 Cg 37/89 die Klage gegen Max K***** auf Zahlung von S 500.000,- ein. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18.11.1992, 3 Ob 567/91, wurde das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt, mit dem Max K***** zur Zahlung von S 500.000,- samt 4 % Zinsen seit 10.12.1988 an die Klägerin sowie zum Kostenersatz verpflichtet worden war. Eine Exekution gegen Max K***** blieb erfolglos. Die Gesamtforderung auf Grund dieses Exekutionstitels beträgt S 656.164,80; sie ist als uneinbringlich anzusehen.
Der Wert der Liegenschaft beträgt ohne Rechte und Lasten S 1,411.833,-, unter Berücksichtigung der Rechte und Lasten S 811.925,-. Mit dem Übergabevertrag bezweckte Max K*****, seine Versorgung für den Fall sicherzustellen, daß er wegen seiner Alkoholabhängigkeit pflegebedürftig werden sollte. Es war ihm aber bewußt und er fand sich damit ab, daß die Klägerin wegen der dadurch bewirkten Schmälerung seines Vermögens ihre Forderung gegen ihn nicht werde einbringen können. Daß die Beklagte von dieser Absicht Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden; sie hat jedoch die Vermögenslage ihres Bruder nicht überprüft.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen Max K***** die Exekution in ihre Liegenschaft EZ ***** GB U***** zu dulden oder den genannten Betrag sA zu zahlen. Der Übergabevertrag sei im Hinblick auf das Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung als unentgeltliches Rechtsgeschäft zu qualifizieren. Max K***** habe ihn in der Absicht geschlossen, die Klägerin um ihre Ansprüche aus den Investitionen auf sein Haus zu bringen. Die von der Beklagten übernommenen Gegenleistungen entsprächen nicht dem Wert der Liegenschaft. Diese Absicht habe Max K***** schon im Ehescheidungsverfahren zugestanden. Die Beklagte sei über diese Absicht bei Vertragsabschluß informiert gewesen. Ihr sei auch bekannt gewesen, daß die Klägerin im Scheidungsverfahren ein einstweiliges Veräußerungs- und Belastungsverbot beantragt habe. Die Aufwendungen der Klägerin auf die Ehewohnung hätten in Wahrheit den Betrag von S 500.000,- weit überstiegen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die von ihr im Übergabevertrag übernommenen Leistungen entsprächen den Wert der Liegenschaft. Die Absicht Max K*****s, die Klägerin mit diesem Vertrag zu benachteiligen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe die Liegenschaft nur übernommen, um ihrem Bruder zu helfen. Zum Zeitpunkt der Übergabe sei der Vergleich zwischen den ehemaligen Eheleuten noch nicht abgeschlossen gewesen. Auch eine Forderung der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann habe die Beklagte nicht gekannt. Die Beklagte habe der Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.4.1988 noch vor der grundbücherlichen Durchführung den Abschluß des Übergabevertrages mitgeteilt. Die am 13.5.1993 überreichte Anfechtungsklage sei daher verfristet.
Das Erstgericht gab der Klage im wesentlichen statt; nur das Begehren, die Exekution in die Liegenschaft auch zur Hereinbringung der die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden Zinsen zu dulden sowie das auf Zahlung dieser Zinsen im Rahmen der Lösungsbefugnis erhobene Begehren wurden abgewiesen.
Die in Frage kommende Anfechtungsfrist von zwei Jahren habe mit der Kenntnisnahme der angefochtenen Rechtshandlung durch die Klägerin zu laufen begonnen. Die Klägerin habe der Beklagten am 2.12.1988 ihre Anfechtungsabsicht mit gerichtlich zugestelltem Schriftsatz mitgeteilt und am 1.2.1989 die Klage gegen den Schuldner zur Erlangung eines Exekutionstitels eingebracht; die Anfechtungsklage sei unmittelbar nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gegen den Schuldner eingebracht worden. Die durch die Mitteilung der Anfechtungsabsicht gehemmte Anfechtungsfrist sei damals noch nicht abgelaufen gewesen. Der Anfechtungsgrund des § 3 AnfO liege zwar nicht vor, jener des § 2 Z 3 AnfO hingegen schon. Gemäß § 2 Z 3 AnfO habe die Klägerin nur die Beteiligung der Beklagten als anderer Teil des angefochtenen Geschäfts und deren Qualifikation als nahe Angehörige zu beweisen, nicht jedoch die Benachteiligungsabsicht durch Max K***** und die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Beklagten davon. Der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis, daß Max K***** mit dem Übergabevertrag nicht beabsichtigt habe, die Klägerin zu benachteiligen und daß sie von dieser Absicht keine Kenntnis gehabt habe, nicht gelungen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und bestätigte im übrigen das Urteil des Erstgerichts. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete die Bekämpfung der Feststellungen über den Wert der Aufwendungen der Klägerin wegen der von ihm angenommenen Bindung an das Ergebnis im Titelverfahren gegen den Schuldner für unzulässig und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Die Berufung auf die mangelnde Befriedigungstauglichkeit wegen des bei Abschluß des Übergabevertrages noch aufrechten Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu Gunsten der Mutter Max K*****s verstoße gegen das Neuerungsverbot. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts sei die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung jedoch anzunehmen. Die dafür beweispflichtige Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren auch ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Außerdem genüge nach der Rechtsprechung für die Annahme der Befriedigungstauglichkeit bloß die Wahrscheinlichkeit der teilweisen Befriedigungsaussichten. Der Wert der Liegenschaft lasse daran keinen Zweifel offen.
Verspätet seien auch die Überlegungen der Berufung zur mangelnden Unverzüglichkeit der Einbringung der gegen den Schuldner gerichteten Klage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verständigung der Klägerin vom Abschluß des Übergabevertrages. Die Einwendungen der Beklagten hätten sich auf die Darlegung des Verstreichens der zweijährigen Frist in Beziehung auf das Schreiben vom 18.4.1988 und die Klageeinbringung beschränkt. Auf § 9 AnfO habe die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht einmal andeutungsweise Bezug genommen. Die Beklagte hätte aber diese den Rechtsverlust der Klägerin begründenden Tatsachen zu behaupten gehabt. Eine Anleitungspflicht des Erstrichters in diesem Umfang habe nicht bestanden.
Die Anfechtung könne sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die vor dem Entstehen oder vor dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung des Anfechtenden gesetzt worden seien. Daß die Klägerin beim Abschluß des Übergabevertrages gegen Max K***** keinen Anspruch gehabt habe, schade nicht. Auch die Benachteiligungsabsicht beim Schuldner könne vorhanden und dem Anfechtungsgegner erkennbar sein, noch bevor für die Forderung des Anfechtenden überhaupt ein Exekutionstitel vorhanden sei.
Bei der Beurteilung der Beweislast im Anfechtungsprozeß gegen nahe Angehörige sei das Erstgericht von der ständigen Rechtsprechung ausgegangen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die Ausführungen im Berufungsurteil, die darauf schließen lassen, daß es Sache des Anfechtungsgegners wäre, die Rechtszeitigkeit der Anfechtungsklage zu bestreiten und die Fristversäumung zu beweisen, stehen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht im Einklang, wonach die Fristen der Anfechtungsordnung von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlußfristen sind (EvBl 1935/902; EvBl 1956/172; 1 Ob 144/73; SZ 63/71). Daß die Klägerin den Schuldner nach Kenntnis von der anfechtbaren Rechtshandlung unverzüglich geklagt und das Verfahren gehörig fortgesetzt hat, ist demnach auch ohne diesbezügliches Vorbringen von Amts wegen zu prüfen.
Gemäß § 2 Z 3 AnfO sind wegen Benachteiligungsabsicht alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden, die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teil zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Die gleiche Frist besteht für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners gemäß § 3 Z 1 AnfO. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes beginnt diese Frist mit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlungen. Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird jedoch für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat, erstens das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder zweitens den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und drittens in beiden Fällen demjenigen, demgegenüber die Rechtshandlung vorgenommenen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt (§ 9 Abs 1 AnfO). Diese Vorschrift nötigt den Gläubiger, sich um die Schaffung der für die Hemmung erforderlichen Voraussetzungen tätig zu bemühen. Erfährt demnach der Gläubiger einer fälligen aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners, dann muß er, wenn - wie hier - ein Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner noch nicht anhängig ist, den Schuldner unverzüglich klagen und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzen. Der Ausdruck "unverzüglich" verpflichtet zum ehesten Handeln, sobald die objektiven Voraussetzungen gegeben sind (RV 812 BlgNR 11. GP 5). Für die Beurteilung der Frage, ob die Klage auf Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner unverzüglich eingebracht wurde, ist nicht der zeitliche Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Mitteilung von der Anfechtungsabsicht maßgebend sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der anfechtbaren Rechtshandlung.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 19.4.1988 vom Abschluß des angefochtenen Übergabevertrages vom 15.1.1988 Kenntnis erlangt. Um den Ablauf der Anfechtungsfrist am 15.1.1990 zu verhindern, hätte sie Max K***** demnach unverzüglich danach klagen müssen, um einen vollstreckbaren Titel zur Abgeltung ihrer Aufwendungen gegen ihn zu erlangen. Die Klägerin hat die Klage gegen den Schuldner jedoch erst am 1.2.1989 eingebracht, nachdem sie die Beklagte am 2.12.1988 von der Anfechtungsabsicht durch gerichtlich zugestellten Schriftsatz verständigt hatte. Das Verstreichenlassen eines Zeitraums von knapp 10 Monaten nach Kenntnis von der anfechtbaren Rechtshandlung entspricht nicht dem Gebot zum ehesten Handeln. Daß für eine frühere Einbringung dieser Klage aber die objektiven Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären, hat die Klägerin nicht behauptet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin und Max K***** noch aus Anlaß des Vergleichs vom 8.11.1988 von der Übertragung eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft an die Klägerin zur Abgeltung ihres Aufwandsersatzanspruchs gesprochen haben. Auf Grund der ihr bereits bekannten Haltung der Beklagten hätte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen dürfen, daß diese dazu ihre Zustimmung erteilen würde. Ein Hindernis, die Klage gegen ihrer Schulden einzubringen, lag darin nicht. Der Ablauf der Anfechtungsfrist ist demnach mangels Unverzüglichkeit der Erhebung der Klage gegen den Schuldner nicht gehemmt worden. Die Anfechtungsfrist ist somit bereits vor der Erhebung der Anfechtungsklage (13.5.1993) abgelaufen.
In Abänderung der Urteile der Vorinstanzen war daher die Anfechtungsklage wegen Verfristung abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 ZPO.
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