OGH 7Ob515/95 (RS0034706)

OGH7Ob515/956.9.2022

Rechtssatz

Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Bei der Rechtsbedingung ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob sie resolutiv oder suspensiv wirkt, sonst der Auslegung des Rechtsgeschäftes.

Normen

ABGB §897

7 Ob 515/95OGH27.01.1995
4 Ob 157/07bOGH02.10.2007

Auch; Beisatz: Die Erfüllung der normativen Bedingung ist aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands die Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweils betroffenen Rechtsgeschäfts. (T1)

2 Ob 52/16kOGH27.04.2017

Vgl; nur: Die "Rechtsbedingung" wird nicht privatautonom beigefügt, sondern ist vom Gesetz her vorgesehen, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. (T2)<br/>Beisatz: Die gerichtliche Genehmigung eines Vertrages ist eine aufschiebend wirkende Rechtsbedingung, weil sie nicht im Willen der Parteien, sondern im Willen des Gesetzes liegt. (T3); Veröff: SZ 2017/52

2 Ob 128/22wOGH06.09.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Grundverkehrsbehördliche Genehmigung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950127_OGH0002_0070OB00515_9500000_001

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