OGH 7Ob515/78 (RS0012128)

OGH7Ob515/7831.1.2023

Rechtssatz

Ob eine Verbotstafel eine ( zu beseitigende ) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt ( hier: "Verunsicherung" von benützungsberechtigten Gästen und Lieferanten eines Beherbungs- und Gastbetriebs ).

Normen

ABGB §523 A
ABGB §535 Bb

7 Ob 515/78OGH26.01.1978
1 Ob 751/83OGH11.01.1984

Vgl auch; JBl 1984,608

6 Ob 815/83OGH27.09.1984

Beisatz: Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer wird die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahin verstehen, daß<br/>damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc gestattet wird. Zwischen den<br/>Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. (T1)

1 Ob 185/12fOGH15.11.2012

nur: Ob eine Verbotstafel eine (zu beseitigende) Beeinträchtigung einer Dienstbarkeit darstellt, kann nicht ausschließlich darnach beurteilt werden, ob ihr Inhalt objektiv richtig ist, vielmehr ist auch zu berücksichtigen, welchen Eindruck sie beim unbefangenen Leser, insbes. auf denjenigen, gegen den sich das Verbot richten könnte, erweckt. (T2)

1 Ob 150/14mOGH18.09.2014

Beisatz: Hier: Das Aufstellen der Tafel mit der Aufschrift „Einfahrt verboten! Zuwiderhandlung wird zur Anzeige gebracht!“, die für Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar das Befahren des Wegs mit Fahrzeugen verbietet, ist grundsätzlich im Sinn dieser Kriterien als Störung eines uneingeschränkten Geh‑ und Fahrrechts anzusehen. (T3)

5 Ob 196/22tOGH31.01.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19780126_OGH0002_0070OB00515_7800000_001

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