OGH 7Ob514/91 (RS0020808)

OGH7Ob514/9114.2.1991

Rechtssatz

Jedenfalls beim selbständigen Finanzierungsleasing hat bei positiver Vertragsverletzung des Händlers oder Herstellers, die sich ausschließlich im Vermögen des Leasingnehmers auswirkt, dieser einen Ersatzanspruch gegen den Händler oder Hersteller.

Normen

ABGB §1090 IIf
ABGB §1295 Ia2

7 Ob 514/91OGH14.02.1991

Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 = ÖBA 1991,931

5 Ob 522/95OGH04.07.1995

Beisatz: Auch für Vermögensschäden, darunter auch für Mängelfolgeschäden: Zu den außerhalb des Vertragsverhältnisses (zwischen Händler und Leasinggeber) stehenden, begünstigten Personen werden alle diejenigen gerechnet, die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er sichtbar ein eigenes Interesse hat oder denen er selbst offenbar rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Ihnen wird die Geltendmachung des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt. (T1)

6 Ob 217/09vOGH12.11.2009

Vgl aber; Beisatz: Dem Leasingnehmer kommt bei einem Garantievertrag ohne Abtretung der daraus erfließenden Ansprüche durch die Leasinggeberin keine aktive Klagslegitimation zur Geltendmachung von Garantieansprüchen zu. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910214_OGH0002_0070OB00514_9100000_003

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