OGH 7Ob505/94

OGH7Ob505/949.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Albert B*****, vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** GesmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen US-Dollar 22.570,-- (= öS 282.125,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Novemer 1993, GZ 4 R 213/93-18, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.Mai 1993, GZ 34 Cg 47/93-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt den Klagsbetrag aus einem mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde dem Klagevertreter am 18.8.1993 zugestellt. Die am 23.9.1993 zur Post gegebene Berufung wurde mit der angefochtenen Entscheidung vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes damit, daß bei einer Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung innerhalb der am 25.8. endenden Gerichtsferien die Berufungsfrist mit 26.8.1993 0 Uhr beginne und dementsprechend mit 22.9.1993 ende.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn das den Lauf der Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis, nämlich die Zustellung des anzufechtenden Urteils, innerhalb der Gerichtsferien erfolgte und somit der Fristenlauf bereits um 0 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien beginnen konnte, der Zustelltag infolge der durch die Gerichtsferien bewirkten Hemmung der Frist nicht mitzuzählen, weil die dem § 125 Abs.1 ZPO vom Gesetz zugrundegelegte Annahme, daß dem Rechtsmittelwerber der Tag der Zustellung nicht mehr voll zur Verfügung stehe, in einem solchen Fall gegenstandslos ist. Der Lauf der Frist von vier Wochen endet daher mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages (vgl. SZ 57/65 = RZ 1985/4 = AnwBl. 1984, 351; RZ 1985/5). Wurde daher das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet - soweit es sich um keine Ferialsache handelt - die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 22.9.1993, soweit es sich bei diesem nicht um einen Sonntag handelt (vgl. RZ 1989/108 uva, zuletzt 7 Ob 20/93 und 2 Ob 1514/93).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte