Rechtssatz
Die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten erfolgt nach billigem Ermessen. Sie führt regelmäßig nur zu einem geringeren Abzug vom Unterhaltsanspruch, als der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat. Die Mehrbelastung durch die Haushaltsführung, die Berufstätigkeit, Kindererziehung, Alter, Krankheit u.a. ist dabei zu berücksichtigen.
6 Ob 194/98t | OGH | 10.09.1998 |
nur: Die angemessene Berücksichtigung der eigenen Einkünfte des haushaltsführenden Ehegatten erfolgt nach billigem Ermessen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19910228_OGH0002_0070OB00503_9100000_005
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