Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, hängt nach Lehre und Rechtsprechung vom Willen der Vertragsparteien ab (Welser in Rummel2 Rz 10 zu § 785; Schubert aaO Rz 9 zu § 938 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Parteienabsicht beim Vertragsabschluß, so auch der Schenkungsabsicht, gehört, entgegen der Meinung der Revision, ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Fasching IV 333; SZ 59/174; SZ 49/43 mwN). Die Schlußfolgerung auf die Parteienabsicht ist somit eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art, und die von den Vorinstanzen hiebei angestellten Erwägungen gehören zur Beweiswürdigung. Diese ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar. Hier wurde von den Vorinstanzen die (teilweise) Schenkungsabsicht festgestellt. Die Revision wendet sich nur dagegen und gegen die von den Vorinstanzen bei Gewinnung dieser Schlußfolgerung angestellten Erwägungen.
Demgemäß ist sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Entgegen der Behauptung des Klagevertreters wurde ihm eine Gleichschrift der Revision laut Rückschein (AS 213 in ON 49) am 8. November 1990 zugestellt.
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