OGH 7Ob502/91

OGH7Ob502/9131.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid H*****, vertreten durch Dr. Otto Rolle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Sonja W*****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen S 100.000,-- (Revisionsstreitwert S 55.150,92 s.A.), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. August 1990, GZ 6 R 134/90-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 23. Februar 1990, GZ 3 Cg 229/88-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, hängt nach Lehre und Rechtsprechung vom Willen der Vertragsparteien ab (Welser in Rummel2 Rz 10 zu § 785; Schubert aaO Rz 9 zu § 938 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Parteienabsicht beim Vertragsabschluß, so auch der Schenkungsabsicht, gehört, entgegen der Meinung der Revision, ausschließlich dem Tatsachenbereich an (Fasching IV 333; SZ 59/174; SZ 49/43 mwN). Die Schlußfolgerung auf die Parteienabsicht ist somit eine Schlußfolgerung tatsächlicher Art, und die von den Vorinstanzen hiebei angestellten Erwägungen gehören zur Beweiswürdigung. Diese ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar. Hier wurde von den Vorinstanzen die (teilweise) Schenkungsabsicht festgestellt. Die Revision wendet sich nur dagegen und gegen die von den Vorinstanzen bei Gewinnung dieser Schlußfolgerung angestellten Erwägungen.

Demgemäß ist sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Entgegen der Behauptung des Klagevertreters wurde ihm eine Gleichschrift der Revision laut Rückschein (AS 213 in ON 49) am 8. November 1990 zugestellt.

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