OGH 7Ob50/12x (RS0127872)

OGH7Ob50/12x25.4.2012

Rechtssatz

Ein Arzt darf ‑ ähnlich wie ein Rechtsanwalt ‑ „in eigener Sache“ Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß preisgeben.

Normen

ÄrzteG §54

7 Ob 50/12xOGH25.04.2012

Beisatz: Insbesondere treffen die Erwägungen, dass keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls der Rechtsanwalt ihm in Ausübung seines Berufs anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse „in eigener Sache“ vorbringen muss, um seine Honorarforderung gegen den Mandanten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren, auch auf Ärzte zu. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Der beklagte Arzt legte ‑ als Nebenintervenient in einem Kunstfehlerprozess ‑ die vollständige Krankengeschichte des Klägers vor. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/51

4 Ob 138/16xOGH12.07.2016

Vgl

9 ObA 118/17vOGH28.11.2017

Auch

6 Ob 229/18xOGH27.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20120425_OGH0002_0070OB00050_12X0000_001

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