Normen
7 Ob 50/06p | OGH | 06.07.2007 |
7 Ob 261/07v | OGH | 12.03.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2) |
6 Ob 244/12v | OGH | 31.01.2013 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20070706_OGH0002_0070OB00050_06P0000_001
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