Spruch:
Dem Rekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der (nach der vom Erstgericht vorgenommenen Einteilung) laut Punkt 1., 2., 3., 5., 6. und 8. unangefochten in Rechtskraft erwachsen blieb, in seinem Punkt 7 bestätigt und im Punkt 4. wie folgt abgeändert, so dass diese Punkte wie folgt zu lauten haben:
4. Die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (31. 8. 1998) offenen Darlehensverbindlichkeiten bei der C***** zur Darlehensnummer ***** und beim gleichen Institut zur Darlehensnummer ***** sind von der Antragsgegnerin in das alleinige Zahlungsversprechen zu übernehmen, dies mit der Verpflichtung, den Antragsteller diesbezüglich schad‑ und klaglos zu halten, dies bei sonstiger Exekution. Hinsichtlich der beim gleichen Institut zur Darlehensnummer ***** bestehenden Kredites wird der Antragsteller zum Hauptschuldner erklärt, und zwar mit der Verpflichtung, die Antragsgegnerin bei Inanspruchnahme schad‑ und klaglos zu halten, dies bei sonstiger Exekution.
Das darüber hinausgehende Aufteilungsbegehren des Antragstellers wird abgewiesen.
Die Kosten werden in allen drei Instanzen gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die am 5. 7. 1974 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 18. 9. 1996 zu 32 C 92/96 gemäß § 55 Abs 1 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden. Dieser Ehe entstammen der am 3. 4. 1977 geborene Christian S***** und der am 28. 7. 1978 geborene Martin S*****. Als Ehewohnung diente das Haus W*****straße ***** mit angrenzender Liegenschaft in G*****. Diese Liegenschaft samt dem darauf stehenden Haus war vom Antragsteller während aufrechter Ehe um S 2,750.000,‑- (davon stammten nur S 500.000,‑- an Eigenmitteln) angekauft worden und stand in seinem bücherlichen Alleineigentum. Nachdem der Kläger ein intimes Verhältnis mit einer anderen Frau eingegangen war, wünschte die Antragsgegnerin die Übertragung des Eigentums an der genannten Liegenschaft auf die beiden gemeinsamen Kinder, um das Familienvermögen auch bei der zu erwartenden räumlichen Trennung der Streitteile zu erhalten. Da die Antragsgegnerin damals mit einer Scheidung vom Antragsteller nicht einverstanden war, sollte die zu treffende Vereinbarung auch nicht als Vorkehrung für eine zukünftige Scheidung dienen. Noch während aufrechter häuslicher Gemeinschaft wurde am 23. 3. 1990 vom Antragsteller das Eigentumsrecht an der genannten Liegenschaft zu gleichen Teilen den beiden Kindern geschenkt, die ihrerseits der Antragsgegnerin, die sich zur Übernahme der gesamten Betriebskosten des Hauses verpflichtete, ein lebenslanges Wohnungsrecht am ganzen Haus unter gleichzeitiger Verpflichtung, die beiden Minderjährigen bis zu ihrer Volljährigkeit dort wohnen zu lassen, einräumte. Der Antragsteller wiederum verpflichtete sich, die auf der Liegenschaft haftenden Darlehensverbindlichkeiten, die zur Errichtung des Hauses aufgenommen worden waren, zur Gänze zu übernehmen (wobei in den Notariatsakt ausdrücklich aufgenommen wurde, dass damit keine Schuldübernahme bezweckt werde). Weiters verpflichtete sich der Antragsteller, das Haus mit April 1990 zu verlassen. Diese Schenkung wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt. Im Zusammenhang mit der Schenkung wurde weder über etwaige Aufteilungsmodalitäten des gemeinsamen ehelichen Gebrauchsvermögens noch über die etwaige Aufteilung der zur Errichtung des Hauses in Anspruch genommenen Kreditmittel unter den Streitteilen gesprochen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Antragsgegnerin nicht berufstätig und verfügte auch über kein Vermögen. Im Schenkungsvertrag wurden „die Haftungsverhältnisse zwischen den Streitteilen nicht verändert; die Verpflichtung zur Darlehensrückerstattung entfaltete lediglich Wirkungen zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Söhnen“. Die Antragsgegnerin trat bei Schenkungsvertragsabschluss ausdrücklich in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen auf. Dennoch wurde zur Wahrung von deren Interessen eine Kollisionskuratorin bestellt. Die Darlehensverbindlichkeiten sind bisher zur Gänze vom Antragsteller fristgerecht bedient worden. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber sämtliche Betriebskosten des Hauses bisher getragen.
Auf der Liegenschaftshälfte hafteten am 5. 4. 1998 (der Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgte allerdings am 31. 8. 1998 lt. Beil. ./A bezieht sich der Darlehensstand überhaupt teils auf den 31. 12. 1997 bzw den 31. 3. 1998) folgende Kredite aus, und zwar Verbindlichkeiten, für die die Streitteile gemeinsam haften:
a) C***** zur Darlehensnummer ***** Vertrag vom 9. 4. 1980 aushaftend mit S 158.435,17 (mtl. Rückzahlungsrate S 3.668,50);
b) C***** zur Darlehensnummer ***** Vertrag vom 12. 8. 1982 aushaftend mit S 136.254,59 (mtl. Rückzahlungsrate S 2.294,00);
c) C***** zur Darlehensnummer ***** Vertrag vom 12. 8. 1982 aushaftend mit S 29.211,93 (mtl. Rückzahlungsrate S 574,‑ ‑);
Verbindlichkeiten, für die der Antragsteller allein haftet:
d) Land Steiermark (Eigenmittelersatzdarlehen) zur Darlehensnummer 0912‑123046 Vertrag vom 8. 3. 1979 aushaftend mit S 27.900 (mtl. Rückzahlungsrate S 520,83);
e) Land Steiermark zur Darlehensnummer ***** Vertrag vom 2. 8. 1979 aushaftend mit S 750.397,38 (mtl. Rückzahlungsrate S 1.450,80);
f) Land Steiermark zur Darlehensnummer ***** Vertrag vom 25. 8. 1982 aushaftend mit S 286.325,98 (mtl. Rückzahlungsrate S 687,50).
Die monatliche Belastungsrate für die Bedienung dieser Kredite beträgt S 9.195,67. Sämtliche Kreditrückzahlungen wurden bisher vom Antragsteller allein geleistet.
Der Gesamtschuldenstand betrug „mit Stichtag 5. 4. 1998 S 1,388.525,01“.
Das monatliche Durchschnittseinkommen des Antragstellers als Techniker bei der C***** beträgt S 38.000,‑- netto.
Der Antragsteller leistet lt. Beschluss des Erstgerichtes vom 18. 6. 1996 zu 17 P 82/90‑34 Unterhalt von je S 4.500,‑- an die beiden ehelichen Söhne (inwieweit zwischenzeitig Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten ist, steht nicht fest) und ist darüberhinaus sorgepflichtig für zwei weitere Kinder ‑ im Alter von 4 und 7 Jahren.
Die Antragsgegnerin arbeitete von 1972 bis Juli 1979 bei der C*****. Von 1979 bis 1994 war die Antragsgegnerin nicht voll berufstätig, führte jedoch sowohl den Haushalt als auch die Kindererziehung und half bei den Innenarbeiten für das Haus W*****straße ***** mit. Bis 1983 war die Antragsgegnerin als Ultimokraft bei der C***** mit einem geringen Verdienst von ca monatlich S 2.000,‑- tätig. Von 1983 bis zum Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Ehewohnung im April 1990 bezog sie kein eigenes Einkommen. Seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrer vollen Berufstätigkeit als Bankangestellte ab dem Jahr 1994 ging die Antragsgegnerin einigen Nebenjobs nach. Ihr nunmehriges Einkommen beträgt netto S 13.000,‑- monatlich, wobei sie diesen Betrag 14x jährlich erhält.
Die Betriebs‑ bzw Generalunkosten für das Haus W*****straße ***** betragen monatlich ca S 5.000,‑ ‑.
Mit seinem am 16. 9. 1997 eingelangten Schriftsatz beantragte der Antragsteller ursprünglich, die Antragsgegnerin für deren Nutzungsrechte am Haus und am Inventar zu einer Ausgleichszahung von S 300.000,‑- zu verpflichten. Mit dem ergänzenden Antrag vom 17. 9. 1997 beantragte er festzustellen bzw auszusprechen, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis verpflichtet werde, sämtliche zum Liegenschaftserwerb eingegangenen Darlehens‑ bzw Kreditverbindlichkeiten allein zurückzuzahlen, „in eventu“ die Antragsgegnerin für die beiden Kredite beim Land Steiermark zu Darlehens‑Nr.***** und zu Darlehens‑Nr. ***** zur Leistung eines Ausgleichsbetrages von S 500.000,‑- zu verpflichten, wobei der Eventualantrag offenbar für den Fall gestellt wurde, dass der Antragsgegnerin nicht sämtliche Darlehen zur alleinigen Rückzahlung auferlegt werden sollten. Auch die vom Antragsteller bisher schon beglichenen Darlehensrückzahlungen seien bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge des Antragstellers. Es sei allein der Wunsch des Antragstellers gewesen, das Haus den Kindern je zur Hälfte zu schenken, damit das Familienvermögen erhalten bleibe. Da die beiden Kinder zufolge ihrer Einkommens‑ und Vermögenslosigkeit keine Leistungen zur Erhaltung des Hauses aufbringen hätten können, habe sich die Antragsgegnerin zur alleinigen Übernahme der Betriebs‑ bzw Generalunkosten für das Haus verpflichtet. Der Antragsgegnerin sei durch die Schenkung des Hauses an die Kinder kein Vermögen zugeflossen. Die Antragsgegnerin hätte dieser Schenkung nie zugestimmt, wenn der Antragsteller nicht die auch auf der Liegenschaft haftenden Schulden ihr gegenüber übernommen hätte. Im Gegensatz zu den Antragstellerbehauptungen hafteten an Bankverbindlichkeiten per 23. 9. 1997 S 1,426.111,71 aus. Der gegenständliche Aufteilungsantrag widerspreche dem Notariatsakt, mit dem die Schenkung an die Kinder vollzogen worden sei. Er verstoße auch wider Treu und Glauben. Da die gegenständliche Liegenschaft während aufrechter Ehe angeschafft worden sei, wäre der Antragsgegnerin bei ihrem Verkauf die Hälfte des Erlöses zugeflossen. Im Zuge des Notariatsaktes vom 23. 3. 1990 sei vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin auf diesen Anteil verzichte und dafür der Antragsteller die Verbindlichkeiten, die noch auf der Liegenschaft hafteten, allein übernehme. Demgegenüber habe sich die Antragsgegnerin zur Übernahme der Betriebs‑ bzw Generalunkosten für das Haus verpflichtet. Damit hätten beide Teile zur Erhaltung des Familienvermögens beigetragen. Es wäre daher unbillig, dem Aufteilungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Wolle man sich nicht dieser Rechtsauffassung anschließen, so wende die Antragsgegnerin den ihr an der Liegenschaft zustehenden Anspruch gegenüber dem Aufteilungsanspruch compensando ein.
Der Antragsteller wendete dagegen ein, wäre die Liegenschaft an Stelle ihrer Übertragung auf die beiden Kinder verwertet worden, so hätten mit dem Erlös die darauf lastenden Verbindlichkeiten getilgt werden können, sodass keine Aufteilungsmasse mehr vorhanden wäre. Die Kompensationseinrede der Antragsgegnerin sei verspätet erhoben worden. Ihr Begehren sei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Erstgericht trug der Antragsgegnerin unter Punkt 4 die Übernahme folgender „offener“ Verbindlichkeiten in das alleinige Zahlungsversprechen auf und zwar bei der C***** zu den Nr. ***** und ***** weiters die beim Land Steiermark aufgenommenen Darlehen zur Darlehens‑Nr. ***** jeweils mit der Verpflichtung auf, den Antragsteller (bei Inanspruchnahme) schad‑ und klaglos zu halten. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Antragstellers festzustellen und auszusprechen, dass im Innenverhältnis die Antragsgegnerin zur Übernahme aller weiteren Kredite verpflichtet werde, wurde abgewiesen und festgestellt, dass der Antragsteller bezüglich dieser Kredite alleiniger Hauptschuldner bleibt. Letztlich wurde die Antragsgegnerin unter Punkt 7. zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,‑- in monatlichen Raten zu je S 2.000,‑- an den Antragsteller verpflichtet. Das darüber hinausgehende Ausgleichszahungsbegehren des Antragstellers wurde abgewiesen. Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass unter Bedachtnahme auf die bisherigen Leistungen der Streitteile für die eheliche Gemeinschaft und die Liegenschaft und im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Streitteile nach den derzeitigen Einkommensverhältnissen eine Schuldenaufteilung von 1 : 2 zu Lasten des Antragstellers angemessen sei. Es rechnete dabei offenbar den per 5. 4. 1998 aushaftenden und von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt S 351.801,69 die Ausgleichszahlung von S 100.000,‑- hinzu, denen die vom Antragsteller übernommenen Kreditverbindlichkeiten aushaftend per 5. 4. 1998 von S 1,036.723,36 gegenüberstünden.
Den nur gegen die Punkte 4 und 7 des erstgerichtlichen Beschlusses von beiden Streitteilen erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung jenem des Antragstellers keine Folge, jenem der Antragsgegnerin teilweise Folge, bestätigte den Punkt 4. mit der Maßgabe, dass die Antragstellerin erst ab Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (31. 8. 1998) die dort genannten Darlehensverbindlichkeiten in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen habe und änderte den Punkt 7. des erstgerichtlichen Beschlusses dahingehend ab, dass es den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,‑- zu verpflichten, abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000,‑- übersteigt und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Der Antragsteller habe in erster Instanz die Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Antragsgegnerin nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt. Auf den von der Rechtsprechung vielfach gewählten Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im April 1990 könne im vorliegenden Fall nicht abgestellt werden, was auch vom Antragsteller nicht begehrt werde. Die von ihm nach April 1990 geleisteten Rückzahlungen seien zwar bei der Aufteilung mitzuberücksichtigen. Es sei aber nicht von dem von ihm (im Rekurs mit 17. 9. 1997) gewählten Zeitpunkt als Rückzahlungsbeginn durch die Antragsgegnerin, sondern vom Schluss der Verhandlung erster Instanz auszugehen, weshalb die angefochtene Entscheidung in Stattgebung des Rekurses der Antragsgegnerin im Punkt 4. durch Einfügung des Datums des Schlusses der Verhandung erster Instanz zu ergänzen bzw zu präzisieren gewesen sei. Dadurch ergebe sich zufolge der vom Antragsteller bis dato für diese Darlehen getragenen Darlehensraten von rund S 7.000,‑- monatlich eine Verschiebung der Lasten zu Gunsten der Antragsgegnerin um rund S 30.000,‑ ‑. Dem Rekurs des Antragsgegners sei daher keine Folge zu geben gewesen.
Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Verfahrensmangel, nämlich die unterlassene ergänzende Einvernahme ihrer Person zu ihren Behauptungen, dass sie dem Notariatsakt vom 23. 3. 1990, mit dem der Antragsteller die Liegenschaft seinen Kindern geschenkt habe, nur unter der Voraussetzung zugestimmt hätte, dass der Antragsteller sich zur alleinigen Darlehensabzahlung verpflichtet, komme keine rechtliche Relevanz zu. Es entspreche der herrschenden Rechtsprechung, dass nach § 81 Abs 1 zweiter und nach § 83 Abs 1 letzter Halbsatz EheG in die Aufteilung auch Schulden einzubeziehen seien, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden oder mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen. Zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse aufgenommene Kredite stünden gemäß § 81 Abs 1 EheG in einem derartigen inneren Zusammenhang. Insoweit sei auch die Aufteilung von Schulden allein zulässig. Die Antragsgegnerin habe daher zufolge des Notariatsaktes vom 23. 3. 1990 nicht für alle Zukunft damit rechnen können, dass der Antragsteller die auf der Liegenschaft haftenden Darlehen allein trage, auch wenn er diese Verpflichtung damals zu Gunsten der Kinder übernommen habe. Eine Gegenüberstellung der Einkommensverhältnisse der Streitteile lasse die im Punkt 7. angeordnete Zahlung der Antragsgegnerin an den Antragsteller als unbillig erscheinen. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG habe jedenfalls auch zur Voraussetzung, dass im Rahmen der Billigkeitserwägungen beachtet werde, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für die beiden Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden. Es sei darauf Rücksicht zu nehmen, dass für beide Teile eine entsprechende wirtschaftliche Grundlage gesichert bleiben solle. Beiden Ehegatten sollte der Beginn eines neuen Lebensabschnittes jedenfalls nicht nahezu unmöglich gemacht werden und dementsprechend eine wirtschaftliche Grundlage für eine getrennte Lebensführung soweit wie möglich gesichert werden. Dem Ausgleichspflichtigen sei aber grundsätzlich die äußerste Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zur Mittelaufbringung zu unterstellen. Bei Anwendung dieser Grundsätze erscheine es billig, der Antragsgegnerin nur die gemäß Punkt 4. der angefochtenen Entscheidung überbürdeten Kreditrückzahlungen per Stichtag Schluss der Verhandlung erster Instanz zur Rückzahlung aufzuerlegen. Dies bedeute für sie ohnedies zumindest nach der Höhe der bisher vom Antragsteller geleisteten Kreditraten eine Belastung mit monatlich rund S 7.000,‑ ‑. Demgegenüber erscheine die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Antragsteller auch in monatlichen Raten von je S 2.000,‑- unzumutbar. Schließlich verblieben dem Antragsteller auch bei Berücksichtigung seiner weiteren Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren nach Abzug der Unterhaltsleistungen an die Kinder aus erster Ehe von monatlich S 9.000,‑- und bei Weiterzahlung der bisherigen Kreditraten noch rund S 27.000,‑ ‑. Eine völlige Entlastung der Antragsgegnerin von den im Interesse der Familie eingegangenen Verbindlichkeiten komme allerdings nicht in Betracht.
Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht, jener der Antragsgegnerin teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind nur jene Verbindlichkeiten, die zur Anschaffung des den beiden Kindern der Streitteile geschenkten Hauses aufgenommen worden sind. Schulden sind nach § 81 Abs 1 Satz 2 EheG bei der Aufteilung in Anschlag zu bringen, soweit sie mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl Bernat in Schwimann ABGB2 § 81 EheG Rz 26 mwN).
Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Dass die Antragsgegnerin Vertragspartei des notariellen Schenkungsvertrages war, geht allein schon aus dem Umstand hervor, dass sie das ihr eingeräumte lebenslange Wohnrecht akzeptiert hat. Fraglich ist nur, ob eine über den Text des notariellen Schenkungsvertrages hinausgehende weitere Vereinbarung zwischen den Streitteilen in Form eines Regressverzichtes des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin hinsichtich der Schuldentilgung zustande gekommen ist.
Während im Rahmen der aufrechten Ehe die Disponabilität des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse durch das Erfordernis eines Notariatsaktes nur in dieser Form erschwert wird, kann auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Die Schranken des § 97 Abs 1 EheG fallen jedoch weg, sobald eine Vereinbarung über Teile der Aufteilungsmasse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen wird (§ 97 Abs 2 EheG). Treffen Ehegatten während aufrechter Ehe für den Fall der Auflösung ihrer Ehe eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, so kann im Falle der Scheidung ein Anspruch gemäß den §§ 81 ff EheG vor dem Außerstreitgericht geltend gemacht werden. Das Gericht wird dann bei der Beurteilung der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung und die Gründe, warum die Ehegatten zu solch einer Vereinbarung gekommen sind, zu beachten und bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigen müssen. Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde. Der in der Form des Notariatsakts abgeschlossene Vertrag über den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist nach § 97 Abs 1 EheG grundsätzlich rechtswirksam, unterliegt aber den allgemeinen Gültigkeitserfordernissen schuldrechtlicher Verträge und kann durch Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgelöst oder wegen Willensmängeln angefochten werden. Ein während aufrechter Ehe begründeter Notariaktsakt, in dem sich die Ehefrau verpflichtet, im Fall der Scheidung ein Darlehen, das ihr Mann zur Anschaffung der Ehewohnung gewährt hat, zurückzuzahlen, ist nicht nach § 97 Abs 1 EheG ungültig, soweit die Darlehensmittel entweder aus überhaupt nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten entstammten (§ 82 Abs 1 EheG) oder nach § 97 Abs 1 Satz 2 EheG als Ersparnisse zu qualifizieren sind. Ein Zusammenhang zwischen einer Vereinbarung über die Aufteilung des § 81 Abs 2 und 3 EheG unterfallenden Sachen und dem Verfahren auf Scheidung wird sowohl durch ein sachliches als auch zeitliches Naheverhältnis dieser zwei Ereignisse begründet. Die beiden Komponenten dürfen zwar nicht starr gesehen werden, verstreicht jedoch ein längerer Zeitraum (zB von 9 Monaten) zwischen Vereinbarung und Ehescheidungsklage, wird ein innerer Zusammenhang kaum mehr gegeben sein. Das Verstreichen einiger (weniger) Monate schadet aber in der Regel nicht. Ausschlaggebend ist letztlich nicht der Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Scheidung liegt. Er hat nur Indizfunktion. Der vom § 97 Abs 2 EheG geforderte „unmittelbare“ Zusammenhang ist immer dann gegeben, wenn er nicht durch irgendwelche Zwischenursachen beseitigt wurde. Ein Vertrag, der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt, steht daher nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren, wenn geplant ist, die Ehe für einen ungewissen, tatsächlich jedoch längeren Zeitraum, fortzusetzen, weil im Hinblick auf § 97 Abs 2 EheG wesentlich ist, dass die Eheleute nach Vertragsabschluss die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr ernsthaft anstreben. Im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind. Steht ein solcher Zusammenhang fest, ist es unerheblich, ob die Scheidung letztlich auf Grund von § 49 oder nach § 55a EheG erfolgt. Liegt eine wirksame Vereinbarung im Sinne des § 97 Abs 2 EheG vor, entfällt die Notariatsaktpflicht, weil die anlässlich der Scheidung vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehegatten, die sich auf eheliches Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse beziehen, regelmäßig nicht als Schenkungen qualifiziert werden können. Für eine Aufteilungsvereinbarung nach § 97 Abs 2 EheG ist auch die Schriftform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus (vgl Bernat in Schwimann ABGB2 § 97 EheG Rz 1 ff mwN).
Der von der Antragsgegnerin behauptete Verfahrensmangel des rekursgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor, weil aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht mit der den Revisionsrekursbehauptungen entsprechenden Deutlichkeit hervorgeht, dass der Antragsteller ihr gegenüber bei Schenkung der Liegenschaft an die gemeinsamen Kinder auf einen Regress hinsichtlich der auf der Liegenschaft lastenden Schulden verzichtet hat. Vielmehr behauptete die Antragsgegnerin letztlich: „Sollte aber entgegen der Behauptung des Notars seitens des Gerichtes festgestellt werden, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) dem Vertrag zugestimmt hat, so wird vorgebracht, dass die Antragstellerin (richtig Antragsgegnerin) keineswegs den Vertrag unterschrieben hätte, wenn der Antragsteller nicht die gegenständlichen Schulden auch ihr gegenüber übernommen hätte, was ihm gegenständlichen Vertrag dadurch zum Ausdruck kommt, dass es heißt: Siehe Punkt IX. S 4 letzter Absatz, Herr Manfred S***** erklärt ausdrücklich, dass der (richtig: er) die Abstattung sämtlicher vorangeführter Darlehen trotz dieser Schenkung auch weiterhin aus eigenem vornehmen werde. Schon aus diesem Text heraus habe die Antragsgegnerin erkennen können, dass sie in Zukunft keine wie immer gearteten Schulden zu tragen hat, sie hat daher, sollte sie tatsächlich nach Meinung des Gerichtes Vertragspartner sein, den Vertrag im Bewusstsein abgeschlossen, dass sie später einmal keine Schulden zu tragen haben wird und hätte diesen Vertrag keinesfalls unterschrieben, wenn etwas Gegenteiliges dortgestanden wäre, ....“. Aus diesem Vorbringen lässt sich im Zusammenhalt mit dem Schenkungsvertrag kein Regressverzicht des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auch nicht im Sinne einer konkludent getroffenen Vereinbarung ableiten. Vielmehr gesteht die Antragsgegnerin gehegte Motive zu, die nach objektiven Beurteilungskriterien vom Antragsteller in dieser Form nicht wahrgenommen werden konnten. Darüber hinaus wird von der Antragsgegnerin selbst behauptet, dass der Schenkungsvertrag in keinem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Scheidung vom Antragsteller stand, weil sie damals einer solchen nicht zustimmte. Die ergänzende Parteieneinvernahme der Antragsgegnerin war daher nicht erforderlich.
Zu beiden Rekursen:
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegnerin erst ab 31. 8. 1998 statt wie beantragt ab 17. 9. 1997 die Verpflichtung auferlegt wurde, die einzelnen Kredite, die das Rekursgericht der Antragsgegnerin zuordnete, zu bedienen und begehrt die Antragsgegnerin auch zur Bedienung der Kredite, die er in alleiniger Haftung beim Land Steiermark für die gegenständliche Liegenschaft aufgenommen hat, zu verpflichten. Des Weiteren wendet er sich gegen die Abweisung seines Antrages, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin moniert die sie belastende Unbilligkeit des vom Rekursgericht getroffenen Aufteilungsergebnisses im Hinblick auf ihr geringes Einkommen; während ihr bei Bedienung der auferlegten Verbindlichkeiten neben der verbindlichen Begleichung der Betriebs‑ bzw Generalunkosten des gegenständlichen Hauses nur mehr S 1.000,‑- verblieben, verblieben dem Antragsteller immer noch S 27.000,‑- monatlich.
Dass Liegenschaft und Haus, zu deren Anschaffung die gegenständlichen Schulden aufgenommen worden sind, nicht mehr im Aufteilungsvermögen als Aktivum berücksichtigt werden können, ist allein auf den Schenkungswillen der Streitteile zurückzuführen, den sie nunmehr nicht einander wechselseitig vorhalten können. Diese einvernehmlich getroffene rechtsgeschäftliche Verfügung findet aber aus folgenden Gründen nur bei den Billigkeitserwägungen Eingang in die Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend (vgl Bernat aaO § 81 EheG Rz 24 mwN). Richtig ist, dass sowohl eine Feststellung über den Schuldenstand im April 1990 als auch über die Höhe der bis zur Erhebung des gegenständlichen Aufteilungsantrages vom Antragsteller geleisteten Kreditrückzahlungen fehlt. Eine Rückrechnung an Hand der unstrittigen und mit S 9.195,67 festgestellten monatlichen Tilgungsraten lässt unter der naheliegenden Annahme, dass vom Antragsteller eine kontinuierliche Schuldentilgung vorgenommen worden ist, einen bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vom Antragsteller geleistete Tilgung von S 809.570,08 erkennen. Die fehlende Feststellung über die Laufzeit der einzelnen Darlehen kann nur durch die Annahme überbrückt werden, dass alle eine ungefähr gleich lange Laufzeit haben.
Wie das Rekursgericht an und für sich zutreffend erkannt hat, hat sich die richterliche Entscheidung im Aufteilungsverfahren entsprechend § 83 Abs 1 Satz 1 EheG an der Billigkeit auszurichten. Ziel dieser Entscheidung soll es sein, Gerechtigkeit im Einzelfall zu schaffen. Welche Beurteilungsfaktoren das Gesetz in diesem Zusammenhang für maßgeblich erachtet, zählt Abs 1 Satz 2 leg cit nur demonstrativ auf. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder der Ehegatten zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat. Weiters ist auf das Wohl der Kinder und auf jene mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Schulden Bedacht zu nehmen, die nicht schon nach § 81 Abs 1 EheG berücksichtigt werden müssen. Als Beitrag iSd Abs 1 leg cit werden nicht nur die Gewährung von Unterhalt und die Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten, soweit sie nicht ohnedies bereits nach § 98 ABGB abgegolten worden ist, verstanden, sondern auch die Führung des den Ehegatten gemeinsamen Haushalts, Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie jeder sonstige eheliche Beistand. Auch diese Aufzählung ist bloß beispielhaft. Die im § 83 EheG genannten Grundsätze stehen daher weder in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Vielmehr sind sie gemeinsam in jedem Fall bestmöglichst zu wahren. Die für die Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände hat das Gericht amtswegig festzustellen (vgl Bernat aaO zu § 83 EheG Rz 2 mwN). Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen. Jeder der vormaligen Ehegatten soll nach der Scheidung ‑ analog dem Anerbenrecht ‑ wohl bestehen können. Allerdings muss der nach § 94 EheG ausgleichspflichtige Ehegatte seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen, um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen und notfalls auch materielle Einschränkungen in seiner Lebensführung in Kauf nehmen (vgl Bernat aaO Rz 8 mwN). Ausgehend von einem monatlichen Nettoverdienst der Antragsgegnerin von S 15.166,66 und einer vertraglich durch den Schenkungsvertrag eingegangenen Belastung von monatlich S 5.000,‑- für die von ihr zu begleichenden Betriebskosten ist der Antragsgegnerin unter diesem Gesichtspunkt keine höhere Belastung als mit monatlich S 3.000,‑- zumutbar, weil ihr sonst nicht einmal das Existenzminimum im Sinne der Exekutionsordnung verbleibt. Dementsprechend war ihr nur die Rückzahlung der Kredite laut b und c aufzuerlegen und war das darüber hinausgehende Mehrbegehren des Antragstellers einschließlich seines Begehrens auf Ausgleichszahlung für die von ihm in der Vergangenheit geleisteten Kreditrückzahlungen abzuweisen. Dem Antragsteller ist auf Grund seiner festgestellten Einkommensverhältnisse eine monatliche Kreditbelastung mit S 6.331,66 zumutbar. Da sich der aus der Ehe strebende Antragsteller aus freien Stücken zu einer Schenkung an seine Kinder verpflichtet hat, obwohl er für den Fall der Scheidung mit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin rechnen musste, kann er, dass ihm von der Liegenschaft nichts außer Schulden geblieben sei, nicht ins Treffen führen. Die Antragsgegnerin lässt ihrerseits bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass die Schenkung weitestgehend ihren Intentionen entsprochen hat und ihr die bisherige Wohnmöglichkeit sicherte, weiters dass auch sie bei mehr als 3‑jähriger Trennung mit einer Scheidung und damit ebenfalls mit einer vermögensrechltichen Auseinandersetzung rechnen musste.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Da im vorliegenden Fall allein Billigkeitserwägungen für den vorliegenden Ausgang maßgeblich waren, im Übrigen die finanzielle Situation der Streitteile ohnedies schon angespannt ist, war eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen (vgl 1 Ob 522/86, 3 Ob 587/85 sowie 7 Ob 620/94).
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