Rechtssatz
Das Eventualbegehren kann erst dann als Prozessvorbringen behandelt werden, wenn das Hauptbegehren sich als unbegründet erweist.
RG vom 30.05.1940. VIII 48/39; Veröff: DREvBl 1940/251
7 Ob 435/55 | OGH | 08.02.1956 |
Beisatz: Haben die Untergerichte übereinstimmend dem Hauptbegehren stattgegeben und sich deshalb mit dem gleichzeitig gestellten Eventualbegehren nicht beschäftigt, so hat der OGH - wenn er das Hauptbegehren abweist - dem Erstgericht die Entscheidung über die Eventualbegehren aufzutragen (Dies ergibt sich aus der Formulierung des Spruches der gegenständlichen Entscheidung). (T1) |
7 Ob 415/55 | OGH | 28.09.1955 |
Beisatz: Ändert das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass des das Hauptbegehren ab - und die Rechtssache zur Entscheidung über das gleichfalls gestellte Eventualbegehren an die erste Instanz zurückverweist, so unterliegt der Urteilsspruch als eine Einheit der Anfechtung. (T2) |
5 Ob 93/10b | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Eine gesonderte Abweisung des Eventualbegehrens findet bei Stattgebung des Hauptbegehrens nicht statt. (T3); Veröff: SZ 2010/146 |
Dokumentnummer
JJR_19560208_OGH0002_0070OB00435_5500000_002
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