Normen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §98 Abs1 Z2
Lohnpfändungsgesetz §6
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §98 Abs1 Z2
Lohnpfändungsgesetz §6
Spruch:
Die Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z. 2 ASVG. schließt die Festsetzung einer höheren Freigrenze als jener der Hälfte des Bezuges im Sinne des § 6 des Lohnpfändungsgesetzes nicht aus.
Entscheidung vom 19. September 1956, 7 Ob 421/56.
I. Instanz: Bezirksgericht Villach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21. April 1956 die Exekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung der betreibenden Partei von 1050 S für die Zeit vom 15. November 1954 bis 30. April 1956 und der ab 1. Mai 1956 am 1. eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 50 S monatlich durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Invalidenrentner gegen die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Wien zustehenden Forderung von 530 S 70 g zuzüglich der Wohnungsbeihilfe. Gleichzeitig bestimmte das Erstgericht, daß dem Verpflichteten die Hälfte des Rentenbezuges frei bleiben müsse. Mit Beschluß vom 30. April 1956 setzte das Erstgericht den Freibetrag ab 1. Mai 1956 mit monatlich 450 S fest.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es bestimmte, es hätten dem Verpflichteten ein Betrag von monatlich 420 S und die Wohnungsbeihilfe frei zu bleiben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Bestimmung des § 98 Abs. 1 Z. 2 ASVG. setzt entgegen der Meinung der betreibenden Partei keine feste Grenze der Pfändbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest. Das Gesetz beschränkt die Pfändung insofern, als dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges frei bleiben muß. Das bedeutet, daß es dem Gericht überlassen ist, eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Bezuges festzusetzen. Es bestehen daher keine Bedenken, hiebei nach § 6 des Lohnpfändungsgesetzes vorzugehen. Es ist also dem Verpflichteten so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorangehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 6 Abs. 2 zweiter Satz LohnpfändungsG.). Diesem Gedanken hat das Rekursgericht Rechnung getragen, indem es unter Bedachtnahme auf den Diätkost erfordernden Gesundheitszustand des Verpflichteten die Freigrenze mit 420 S festsetzte. Gleichzeitig hat es auch die Interessen der unterhaltsberechtigten Gläubigerin berücksichtigt, denn durch die bewilligte Exekution wird neben der Abstattung der laufenden Alimentationsbeträge von monatlich 50 S die Berichtigung des Unterhaltsrückstandes in einem Ausmaß von monatlich 30 S ermöglicht. Damit hat das Rekursgericht dem in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachten Standpunkt Rechnung getragen, daß der Sinn der Vorschrift des § 6 LohnpfändungsG. der ist, durch Ausschaltung einer festen Freigrenze die Hereinbringung des Unterhaltes zu sichern und gleichzeitig den Verpflichteten bei Auferlegung strengster Maßnahmen doch vor Hunger zu bewahren (so 1 Ob 295/56 u. a.). Die Behauptung der betreibenden Partei, daß der Verpflichtete einer Beschäftigung nachgehe, ist ebenso wie die, daß ihn sein Leiden nicht am Arbeiten hindere und er sich von der Arbeit drücke, eine Neuerung, auf die mit Rücksicht auf das im Exekutionsverfahren geltende Neuerungsverbot nicht einzugehen war.
Aus diesen Gründen mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt werden.
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