Rechtssatz
Der Grundsatz , daß Servituten nicht erweitert werden dürfen , beruht auf dem Gedanken der Freiheit des Eigentums . Es kommt daher vor allem nicht darauf an , ob der durch die erweiterte Ausübung der Servitut entstandene Schaden geringfügig und für den Eigentümer des dienenden Grundstückes zumutbar ist.
1 Ob 646/77 | OGH | 14.09.1977 |
Beisatz: Dabei ist aber stets der Zweck der Dienstbarkeit im Auge zu behalten , wobei bei ungemessenen Servituten nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Bestellung , sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend ist , wobei nur die Dienstbarkeit nicht erheblich beschwerlicher gemacht werden darf . (T1) |
8 Ob 516/83 | OGH | 22.09.1983 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 707/89 | OGH | 30.11.1989 |
Vgl aber; Beisatz: Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen . (T2) Veröff: JBl 1990,584 |
Dokumentnummer
JJR_19550914_OGH0002_0070OB00389_5500000_001
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