OGH 7Ob37/07b (RS0121989)

OGH7Ob37/07b6.9.2022

Rechtssatz

Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.

Normen

RATG §9 Abs3

7 Ob 37/07bOGH18.04.2007
6 Ob 212/08gOGH16.10.2009
7 Ob 52/10pOGH22.10.2010

Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. (T1)

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (hier: §§ 94, 68 EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist neben dem begehrten rückständigen Unterhalt nach § 94 EheG die dreifache Jahresleistung des nach § 68 EheG begehrten Unterhaltes heranzuziehen. (T3)

9 Ob 34/10fOGH28.02.2011
3 Ob 237/11sOGH18.04.2012

Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert. (T4)

3 Ob 189/12hOGH19.12.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4

3 Ob 47/14dOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T1

1 Ob 57/16pOGH28.04.2016

Auch

4 Ob 85/16bOGH24.05.2016
5 Ob 95/18hOGH12.06.2018

Vgl auch

3 Ob 181/19tOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 49/21vOGH23.03.2021

Vgl; Beisatz: Das gilt auch im Fall einer begehrten Unterhaltsverminderung. (T5)

2 Ob 95/22tOGH06.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070418_OGH0002_0070OB00037_07B0000_001

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