Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beim Verstorbenen wurden Bankauszüge über Abschöpfungen von seinem bei der Rekurswerberin geführten Girokonto auf daraus nicht ersichtliche und daher unbekannte Konten bzw sonstige Empfangsstellen aufgefunden. Die Vorinstanzen erteilten über Antrag des Verlassenschaftskurators, der Rechtsmittelwerberin den Auftrag, auf den Verstorbenen lautende Konten oder seinem Eigentum eindeutig zuordenbare Wertpapiere und Sparbücher bzw einen von ihm angemieteten Safe gemäß § 38 Abs 2 Z 3 BWG dem Abhandlungsgericht bzw dem Gerichtskommissär bekanntzugeben. Diese Verpflichtung ende dort, wo mit der Bekanntgabe des "Zieles" (Überweisungsobjekt) des Abschöpfungsauftrages bzw Sparauftrages das Bankgeheimnis verletzt werde, so wenn sich letztgenannte Empfangsstellen in der Gewahrsame eines Dritten befänden. Im übrigen sei nicht auszuschließen, daß das Ziel des Abschöpfungsauftrages bzw Sparauftrages ein Konto des Verstorbenen sei. Für diesen Fall treffe der Auftrag um Bekanntgabe der Kontonummer und der Kontobezeichnung ebenso wie für den Fall eines Kontos einer Emission eines Sparbuches der Rekurswerberin zu, dessen Sperre gleichzeitig anzuordnen sei. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- nicht übersteige und daß die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses unzulässig sei.
Den von der Rekurswerberin dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs in eventu verbunden mit einem Antrag nach § 14a Abs 2 AußStrG, dieser wiederum verbunden mit einem "außerordentlichen" Revisionsrekurs erledigte das Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung mit einer Abweisung des Antrages nach § 14a Abs 2 AußStrG unter gleichzeitiger Zurückweisung des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs ist nicht zulässig (§ 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG):
Die Rekurswerberin geht selbst davon aus, daß ihr primär erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Entscheidungswesentlich war, ob die vom Rekursgericht mit der Qualifikation des gegen die Rekurswerberin gerichteten Auftrages, Auskunft zu geben, als nicht rein vermögensrechtlich und der gleichzeitigen Bewertung dieses Anspruches als mit S 260.000,-- nicht übersteigend vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung gegen ein gesetzliches Bewertungsverbot verstieß und damit unbeachtlich wäre (vgl RZ 1992/28; NZ 1992, 81, zuletzt 9 Ob 208/97). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene angesehen werden, die im Gegensatz zu Familien- und Personenrechten vererblich und veräußerlich sind (vgl EFSlg 67.420 unter Berufung auf 6 Ob 521/91, zuletzt 8 Ob 249/98w). Der Anspruch des die Erben repräsentierenden Verlassenschaftskurators gegenüber der kontoführenden Bank auf Auskunftserteilung stellt sich als ein solcher, der sich aus der Auflösung des zwischen dem Verstorbenen und der Bank abgeschlossenen Kontoführungsvertrages ergibt, dar. Damit soll den Erben das eindeutig dem Verstorbenen zuzuordnende Vermögen aus dem Kontoführungsvertrag verschafft werden. Wirtschaftlich wäre er einem Rechnungslegungsanspruch gegenüber einem Gesellschafter gleichzuhalten. Sowohl die bei der Bank möglicherweise erliegenden Vermögenswerte des Verstorbenen als auch der Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Bank wären veräußerbar und vererblich. Die Qualifikation dieser Auskunftsverpflichtung als eine solche vermögensrechtlicher Natur durch das Rekursgericht entsprach daher dem Gesetz. Gegen die mit S 260.000,-- unterschreitende Bewertung steht der Rekurswerberin gemäß § 13 Abs 4 AußStrG kein Rechtsmittel offen, ebenso ist ein Rechtsmittel gegen die Nichtstattgebung eines Antrages nach § 14a Abs 4 AußStrG unzulässig.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
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