OGH 7Ob349/56 (RS0019353)

OGH7Ob349/5612.9.1956

Rechtssatz

Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 1029 ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.

SW: § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

 

Normen

ABGB §96
ABGB §1008
ABGB §1029 A1
ABGB §1239

7 Ob 349/56OGH12.09.1956

Veröff: EvBl 1957/201 S 296

2 Ob 311/65OGH05.11.1965

Einschränkend; Veröff: SZ 38/185 = LwBetr 1966,113

6 Ob 65/74OGH30.05.1974

Auch; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit (T1)

1 Ob 192/04yOGH10.05.2005

nur: Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00349_5600000_001

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