OGH 7Ob340/98w

OGH7Ob340/98w1.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Huber, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesmH, *****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9,635.163,10 sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. September 1998, GZ 12 R 121/98w-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 13. März 1998, GZ 28 Cg 52/97h-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 39.782,47 (darin S 6.630,41 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Geschäftsführer der klagenden Partei, Dipl. Ing. Wolfgang L*****, entwickelte in den Jahren 1993 und 1994 eine Maschine für die Großbohrtechnik im Bereich des Horizontal-Spülbohrverfahrens. Diese Maschine wurde von der Firma F*****, an der Dipl. Ing. L***** als Gesellschafter beteiligt und deren Geschäftsführer er war, zur Ausführung größerer Projekte angemietet. Dipl. Ing. L***** bemühte sich um einen Versicherungsschutz für dieses neue Arbeitsgebiet, der eine Maschinenbruchversicherung, eine Betriebsunterbrechungsversicherung und eine Versicherung des Risikos einer Rohrbeschädigung beim Einzug der Rohre trotz Einhaltung der Regeln der Technik umfassen sollte. Er setzte sich deshalb mit seinem Versicherungsmakler Alois S***** in Verbindung, der sich seinerseits an Ing. Dieter B***** wandte. Ing. B***** ist als Angestellter der beklagten Partei in der Abteilung für Bauwesenversicherungen tätig und mit der Vertragsgestaltung und Schadensabwicklung befaßt. Nachdem sich Ing. B***** aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit Dipl. Ing. L***** und durch Einsicht in Unterlagen über das zu versichernde Risiko informiert hatte, übersandte er einen Vorschlag für ein Deckungsmodell. Im Jahr 1994 wurde daraufhin eine Bauwesenversicherung zwischen der Firma F***** und der beklagten Partei abgeschlossen.

1995 gründete Dipl. Ing. L***** als 95 %iger Eigentümer die klagende Partei mit dem Ziel, Projekte im Großbohrtechnikverfahren durchzuführen. Er beauftragte Alois S*****, sich um eine Ausdehnung des bestehenden Versicherungsschutzes der Firma F***** auf die klagende Partei zu bemühen. Alois S***** nahm deshalb im Mai 1996 mit Ing. B***** Kontakt auf. Nach Verhandlungen über die Prämie erstellte Alois S***** für die klagende Partei einen mit 22. 7. 1996 datierten Versicherungsantrag. Mit Datum 16. 8. 1996 wurde die Polizze auf die klagende Partei ausgestellt. Demnach gilt die Firma F***** GesmbH als mitversichert. Der Versicherungsbeginn wurde mit 1. 4. 1996 festgelegt.

Am 15. 5. 1996 erhielt die klagende Partei von der Firma L***** GesmbH (in der Folge: L*****) den Auftrag zur Lieferung und Verlegung eines Untergrundfeuerlöschsystems auf dem Gelände der Metanolanlage L*****, dessen Bauherr die Fa M***** war, im Gesamtbestellwert von DM 2,404.000. Die vorangehenden Vertragsgespräche bezogen sich im wesentlichen auf die technischen Details und die Pauschalsumme. Der Auftraggeber bestand darauf, daß die klagende Partei haftpflichtversichert ist.

Der Vertrag weist zur Haftung und Versicherung folgenden Wortlaut auf:

"Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat. Wenn nicht ein Dritter eine Bau- und Montageversicherung für alle auf der Baustelle tätigen Personen abschließt, sind Schäden an der Anlage, die Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden sind, durch den Auftraggeber im Rahmen der bei ihm üblichen Bedingungen (AMOB) über eine Bau- und Montageversicherung (pro Schadensfall ist vom Auftragnehmer ein Selbstbehalt von DM 10.000 zu tragen) abgedeckt. Die durch Versicherung nicht gedeckten Schäden sind vom Auftragnehmer selbst zu tragen. Der Auftragnehmer kann sich beim Auftraggeber über Bestand- und Deckungsumfang des im Einzelfall vorliegenden Versicherungsschutzes unterrichten."

Als dieser Absatz des Vertrages zwischen der Firma L***** und Dipl. Ing. L***** zur Sprache kam, wies Dipl. Ing. L***** darauf hin, daß er eine Bauwesenversicherung abgeschlossen habe. Ursprünglich war ein Selbstbehalt von DM 40.000 vorgesehen. Dipl. Ing. L***** drängte darauf, diesen Selbstbehalt auf DM 10.000 herabzusetzen.

Im Zuge der Verlegearbeiten wurden begleitende Dichtheits- und Qualitätsprüfungen mittels Druckprüfung durchgeführt. Gegen Ende der Arbeiten (etwa Ende August 1996) wurden aus den von der klagenden Partei verlegten Rohren Deckel herausgeschnitten, um Anschlüsse für Versorgungsleitungen herzustellen. Auf einem der Deckel hatte die innere Epoxiharzbeschichtung einen Sprung. Dipl. Ing. L***** veranlaßte daraufhin eine Kamerabefahrung der verlegten Rohre, deren Auswertung Anfang September 1996 ergab, daß die Epoxiharzbeschichtung teilweise beschädigt war. Diese Beschichtung schützt das Rohr vor Feuchtigkeit. Um eine Verrottung des Armierungsgewebes im Rohr zu vermeiden, mußten die verlegten Rohrleitungen teilweise ausgetauscht werden; teilweise wurden in die verlegten Rohre schwächer dimensionierte Rohre eingezogen. Im Zuge der Sanierungsarbeiten stellte man als Schadensursache Betonabbruchstücke, die teilweise mit Bewehrungseisen versehen waren, im Bereich der verlegten Rohre fest.

Die Schadensmeldung langte bei der beklagten Partei am 11. 9. 1996 ein. Aus den daraufhin angeforderten Vertragsunterlagen schloß die beklagte Partei auf das Vorliegen einer Projektversicherung. Dies wurde der klagenden Partei mit Schreiben vom 8. 11. 1996 mitgeteilt. Dipl. Ing. L***** wandte sich daraufhin an seinen Auftraggeber, die Firma L*****, die den Abschluß einer Projektversicherung verneinte. Tatsächlich bestand aber von der Bauherrin der Fa M***** abgeschlossene Projektversicherung hinsichtlich des Projektes "L*****". Die Firma L***** übermittelte in der Folge der klagenden Partei ein Formular betreffend den Schadensfall mit der Aufforderung, dieses ausgefüllt an die Firma M***** zu senden. Auf Intervention des Ing. B***** leistete die A***** Versicherung in Deutschland schließlich eine Zahlung in Höhe von DM 500.000 zugunsten der klagenden Partei.

Aufgrund der Risikobeschreibung der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bauwesenversicherung erfaßt diese alle Leistungen der klagenden Partei gemäß der Verfahrensbeschreibung für gerichtete Naßbohrverfahren als Auftraggeber und Auftragnehmer für sämtliche Bauvorhaben im Raum Österreich und in den angrenzenden Nachbarstaaten, ausgenommen Slowenien und Kroatien, mit Ausnahme von Tunnelbauvorhaben mit einer Nennweite über 800 m und Brückenbauten mit einer Spannweite über 25 m. Nach dem Vertragsinhalt gelten alle Leistungen der klagenden Partei im Rahmen der Vertragsbedingungen als automatisch versichert, wobei Bauvorhaben mit einer vertraglichen Bausumme ab S 40 Mio dem Versicherer nach Auftragserteilung unverzüglich mit der Angabe der Auftragssumme des Bauobjektes und der voraussichtlichen Baudauer angezeigt werden müssen. Pro Schadensfall ist ein Selbstbehalt von maximal S 100.000 vereinbart.

Der Versicherungsschutz der Bauwesenversicherung der klagenden Partei erstreckt sich unter anderem auf unvorhergesehen eintretende Sachschäden an versicherten Bauleistungen und besteht nach Art 2.4 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung (ABBV) unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer als Auftragnehmer die vom Schaden betroffene Bauleistung selbst ausführt oder durch einen Subunternehmer ausführen läßt. Subunternehmer sind Unternehmer, deren sich ein anderer Unternehmer aufgrund eines Werkvertrages bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Auftraggeber zu erfüllen (Art 2.4.1 ABBV).

Die Bauwesenversicherung kann als Einzel- oder als Jahresversicherung genommen werden. Die Einzelversicherung ist die Versicherung eines Bauvorhabens, bei der Bauzeit und Versicherungssumme genau abzugrenzen sind. Bei Jahresversicherungen nimmt der Versicherungsnehmer für den Zeitraum eines oder mehrerer Jahre Versicherung für seine gesamten anfallenden Bauleistungen (Art 4 ABBV).

Abweichend von den §§ 74 ff VersVG kann über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der Versicherungsnehmer verfügen (Art 15.1. ABBV, Zahlung der Entschädigung).

Die Nachtragspolizze vom 16. 8. 1996 enthält eine Zusatzvereinbarung, mit der die vom Auftraggeber beigestellten Materialien unter bestimmten Bedingungen mitversichert werden. Wie schon in dem diesbezüglich gleichlautenden Antrag vom 22. 7. 1996 ist dabei dem Begriff "Auftraggeber" das Klammerzitat "Bauherr-Subunternehmer" beigefügt.

Art 20 der ABBV lautet:

"Zusatzbestimmungen nur für Jahresversicherungen:

1. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn eine einzelne Bauleistung des Versicherungsnehmers

1.1. durch eine Bauwesenversicherung des Auftraggebers versichert wurde;

1.2. durch einen Bauwesenversicherungsvertrag eines Unternehmers, der den Versicherungsnehmer mit dieser Bauleistung beauftragt hat, versichert ist;

1.3. der Wert der Bauleistung, für die wegen Punkt 1.1. und 1.2. Versicherungsschutz durch diesen Vertrag nicht zu gewähren war, wird bei der endgültigen Prämienberechnung berücksichtigt".

Polizzeninhaber der deutschen Projektversicherung, die bezüglich der Sanierung der Metanolanlage L***** besteht, ist die Firma M***** als Bauherrin. Versichert sind an erster Stelle die Firma M***** als Hauptversicherungsnehmer und Auftraggeber, an zweiter Stelle (als Hauptauftragnehmer) das Firmenkonsortium "T*****", dem im Rahmen eines Joint Venture die Firma L***** angehört, an dritter Stelle jedwede andere Gesellschaft, Firma, Person oder Parteien (einschließlich Subunternehmer und/oder Lieferanten), mit denen der Hauptversicherungsnehmer und/oder T***** und/oder ihre Subunternehmer Vereinbarungen haben, und an vierter Stelle alle anderen Personen auf der Baustelle, die mit Arbeiten beschäftigt sind. Das Projekt besteht unter anderem aus der Konstruktion von Rohrleitungen. Für die Durchführung des Projektes besteht ein (Konstruktions-)Vertrag zwischen dem Hauptversicherungsnehmer und T*****. Die Polizze kann erweitert werden um andere Verträge zwischen dem Hauptversicherungsnehmer und anderen Auftragnehmern, in dem diese indossiert werden. Versicherungsgegenstand sind bleibende und befristete Arbeiten ab 11. 3. 1995 in Beziehung zum (Konstruktions-)Vertrag einschließlich der Lieferung von Gegenständen, Waren und Dienstleistungen. Unter der Voraussetzung, daß die Haftung des Versicherers feststeht, wurde im Projektversicherungsvertrag vereinbart und bestätigt, daß Schadenszahlungen aus der Polizze dem Versicherten (in zu vereinbarenden Stufen) geleistet werden. Lediglich die Schadensansprüche in bezug auf "indossierte" Auftragnehmer werden an die Firma M***** ausbezahlt, die jedoch zustimmt, daß einzelne Entschädigungssummen bis zu einem Betrag von DM 15 Mio durch den Hauptauftragnehmer geregelt und direkt an diesen bezahlt werden.

Der Selbstbehalt für die Firma M***** beträgt pro Schadensfall DM 110.000.

Zwischen dem Hauptversicherer und den Versicherten ist vereinbart, daß deutsche Gesetzgebung bindend ist.

Die klagende Partei begehrte nach Abzug eines Selbstbehaltes von S 100.000 und der Zahlung der deutschen Versicherung von DM 500.000 S 9,635.163,10 sA sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden aus dem Versicherungsfall. Es bestehe keine Bauwesenversicherung der Firma L*****, sodaß der Ausschließungsgrund des Art 20 ABBV nicht zum Tragen komme. Die Firma M***** sei nicht Auftraggeberin der klagenden Partei gewesen. Deren Projektversicherung beziehe sich nicht auf einzelne Bauleistungen, sondern auf ein Gesamtprojekt. Es handle sich hiebei um eine Anlageversicherung und nicht um eine Bauwesenversicherung.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie berief sich insbesondere auf die Leistungsfreiheit gemäß Art 20 ABBV. Der Bauschaden sei durch die Projektversicherung der Firma M***** gedeckt. Diese Versicherung entspreche nach ihrem Inhalt der österreichischen Bauwesenversicherung. Der Versicherungsschutz sei durch die Akontozahlung auch bereits dokumentiert worden. Darüber hinaus machte die beklagte Partei weitere Haftungsbefreiungsgründe geltend.

Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil über das Leistungsbegehren dahin, daß dieses dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es folgte der Argumentation der klagenden Partei zur Auslegung des Art 20 ABBV und erachtete die anderen, seitens der beklagten Partei geltend gemachten Gründe für ihre Leistungsfreiheit für nicht stichhältig.

Das Berufungsgericht traf zusätzliche, hier bereits in der Sachverhaltsdarstellung berücksichtigte Feststellungen über den Inhalt der Versicherungsverträge und änderte das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes mit Teilurteil dahin ab, daß es das Zahlungsbegehren der klagenden Partei zur Gänze abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Bauwesenversicherung der klagenden Partei entspreche inhaltlich der deutschen Projektversicherung. Das Risiko der Rohrbeschädigung beim Einzug werde damit grundsätzlich in gleicher Weise abdeckt, wenn auch in bezug auf den Selbstbehalt unterschiedliche Regelungen bestünden. Nach dem von der klagenden Partei gewählten Jahresvertrag seien nicht nur einzelne Bauleistungen der klagenden Partei, sondern deren gesamte Bauleistung versichert. Für die Leistungsfreiheit nach Art 20 ABBV komme es nicht auf eine unmittelbare Vertragsbeziehung des Versicherungsnehmers mit jenem Unternehmer an, der die andere Bauwesenversicherung abgeschlossen habe. Entscheidend sei vielmehr, ob für eine bestimmte Bauleistung des Versicherungsnehmers neben der eigenen eine weitere Versicherung bestehe. Darauf, ob die andere Versicherung vom Bauherrn, vom Generalunternehmer oder von einem anderen, mit der Bauleistung beauftragten Subunternehmer abgeschlossen worden sei, könne es nicht ankommen. Die zufällige Position des Versicherungsnehmers in der beim Bauherrn beginnenden Kette von Auftraggebern bzw Auftragnehmern sei nicht entscheidend.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Art 20 ABBV fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Bauwesenversicherung ist gemäß Art 1 ABBV eine Sachversicherung, die - je nach Vertragsgestaltung - auch das Haftpflichtrisiko des Bauunternehmers mitumfassen kann (7 Ob 34/91). Sie wird in Deutschland nunmehr (seit dem Einschluß der Geräteversicherung in die Maschinenversicherung) als "Bauleistungsversicherung" bezeichnet, worunter einerseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Unternehmensleistungen (ABU) und andererseits Versicherungen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauversicherung von Gebäudeneubauten durch Arbeitgeber (ABN) verstanden werden. Für den Bauunternehmer hat die Bauleistungsversicherung den Zweck, ihn davor zu schützen, daß er bei unvorhergesehenen Schäden eine bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistung oder Teilleistung auf seine Kosten noch einmal erbringen muß, um einen Anspruch auf Vergütung zu haben (dies entspricht dem hier vorliegenden Fall) und um ihm zumindest das Risiko eines aus dem Schaden hergeleiteten Regresses abzunehmen. Nach den nahezu inhaltsgleichen ABN kann darüber hinaus das Interesse aller Beteiligten (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber, Auftragnehmer, Handwerker) an den Bauleistungen versichert werden, soweit der Schaden zu ihren Lasten geht. Die Bauleistungsversicherung ist jedenfalls auch insoweit Sachversicherung, als die versicherten Bauleistungen dem versicherten Unternehmer nicht gehören und dessen eigenes Sachersatzinteresse auf dem Bauvertrag beruht (Prölss/Martin, VersVG26, 2129 mwN). Das versicherte Interesse wird in den deutschen

Bedingungen einerseits als Schaden ... zu Lasten des Unternehmers (§ 3 ABU), andererseits als Schaden ... zu Lasten des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber) oder eines beauftragten Unternehmers (§ 3 ABN) definiert. Der in Deutschland übliche Begriff der Bauleistungsversicherung, der anstelle des Begriffes der Bauwesenversicherung getreten ist, umfaßt somit sowohl die Bauunternehmerversicherung als auch die Bauherrnversicherung. In Österreich sind zwar die ABBV ihrem Inhalt nach auf den Bauunternehmer zugeschnitten. Allerdings sehen die "Ergänzenden Bedingungen für die Bauwesenersicherung von Gebäuden" als Versicherungsnehmer sowohl den Bauherrn als auch den Bauunternehmer (Art 2) vor. Auch nach österreichischer Terminologie wird daher eine sich auf Bauleistungen beziehende Versicherung, ob sie nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn abgeschlossen wurde, als "Bauwesenversicherung" (in Deutschland nunmehr als "Bauleistungsversicherung") bezeichnet.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Regeln über die Vertragsinterpretation auszulegen. Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Allgemeine Versicherungsbedingungen müssen so ausgelegt werden, wie dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen mußte, wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen. In allen Fällen ist aber der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (VR 1994/338 ua). Auch wenn bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Kenntnis der in Deutschland und in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen in der Baubranche und deren Bezeichnungen nicht als bekannt vorausgesetzt werden können, so stellt doch der Begriff der "Bauwesenversicherung" schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht darauf ab, ob der Bauunternehmer oder der Bauherr eine derartige Versicherung in Anspruch nimmt. Der Begriff zeigt vielmehr an, daß die Versicherung auf die Baubranche zugeschnitten ist und Bauleistungen umfaßt. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es nach dem allgemeinen Verständnis bei der Auslegung des Art 20 ABBV nicht darauf ankommen, welche Bezeichnung die Parteien des Versicherungsvertrages jeweils für diesen wählten. Wesentlich ist vielmehr, daß dieselbe Bauleistung bereits versichert wurde, und zwar unabhängig davon, wie der konkrete Versicherungsvertrag bezeichnet wurde, ob er nun vom Bauunternehmer oder vom Bauherrn, sei es aufgrund Allgemeiner Versicherungsbedingungen oder aufgrund individuell gewählter Vertragstexte zustandekam und ob der Versicherungsvertrag nur eine bestimmte Bauleistung oder mehrere Bauleistungen oder eine ganze Baustelle umfaßte. Nur bei einer derartigen Auslegung kann der sich aus dem Inhalt des § 20 ABBV ergebende Zweck, nämlich eine Doppelversicherung zu vermeiden und eine Prämienreduktion durch Ausschließung der betreffenden Bauleistung sowohl aus dem Versicherungsschutz als auch aus der Prämienbemessungsgrundlage herbeizuführen, erreicht werden.

Schon dieses auch für den versicherungsrechtlichen Laien aus der Textierung des § 20 ABBV erkennbare Ziel spricht weiters dafür, daß es für die Herausnahme einer Bauleistung aus dem Versicherungsschutz und zugleich von der Prämienberechnung nicht darauf ankommen kann, ob die andere "Bauwesenversicherung" vom unmittelbaren Auftraggeber des Versicherungsnehmers oder von einem anderen in der ihm vorangehenden Auftraggeberkette bis zurück zum Bauherrn abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich zudem aus der Aufspaltung des Art 20 im Punkt 1.1. und 1.2., die ansonsten unverständlich wäre. Der unmittelbare Auftraggeber des Versicherungsnehmers wird vom Begriff des Unternehmers, der den Versicherungsnehmer mit dieser Bauleistung beauftragt hat, umfaßt, während der Begriff des "Auftraggebers" in Punkt 1.1. im Gegensatz dazu wohl nur die anderen Auftraggeber, also insbesondere auch den Bauherrn selbst, betreffen kann (vgl auch Martin in VersR 1973, 693 zu den vergleichbaren deutschen AVB Bauunternehmer). Zu Recht verweist das Berufungsgericht weiters auf die korrespondierende Bestimmung des Art 2.4. ABBV, wonach nicht nur die Leistung des ersten Subunternehmers, sondern aller Subunternehmer vom Versicherungsschutz umfaßt ist. Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizupflichten, daß diese Auslegung durch die zwischen den Streitteilen anläßlich des Versicherungsvertragsabschlusses vom 16. 8. 1996 getroffenen "Besonderen Vereinbarungen" noch bestätigt wird, weil darin - wenn auch in einem anderen Zusammenhang und ohne Bezug auf Art 20 ABBV - der "Auftraggeber" mit den in Klammer gesetzten Worten "Bauherr-Subunternehmer" definiert wird.

All diesen Argumenten vermag die Revision nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Bestehen eines Versicherungsschutzes für die betreffende Bauleistung bei Abschluß des Bauvertrages oder des Versicherungsvertrages kommt es nach dem Inhalt der zugrundegelegten Versicherungsbedingungen nicht an. Die vom Erstgericht getroffenen, von der beklagten Partei aber bekämpften Feststellungen, wonach Dipl. Ing. L***** von der bestehenden Versicherung der Firma M***** nichts gewußt habe, als er den Versicherungsvertrag mit der klagenden Partei geschlossen habe, sind daher nicht entscheidend. Ebensowenig ist nach dem Vertragsinhalt maßgebend, ob der Subunternehmer des Versicherungsnehmers beim Abschluß des Versicherungsvertrages des "Auftraggebers" mitwirken konnte. Es wäre der klagenden Partei freigestanden, sich über das Bestehen einer Versicherung betreffend den Bau ihres Rohrsystems seitens der ihr vorgeschalteten Auftraggeberkette zu informieren und allenfalls bei der beklagten Partei auf eine Abänderung des Art 20 ABBV zu dringen. Sollte der Abschluß einer Versicherung seitens der Firma L***** als unmittelbare Auftraggeberin der klagenden Partei verneint worden sein, besagte dies noch nicht zwingend, daß somit kein sonstiger Vercherungsschutz bestehen könne. Nach dem vom Erstgericht zitierten Ausschnitt aus dem Vertragswerk zwischen der Firma L***** und der klagenden Partei geht vielmehr der Hinweis hervor, daß in diesem Fall wohl ein Dritter eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Der Bauherr war der klagenden Partei bekannt, sodaß die Frage nach dem Bestehen eines Versicherungsschutzes für die vorgesehenen Arbeiten durchaus aufzuklären gewesen wäre. Daß die klagende Partei ohnehin das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes zumindest in Erwägung zog, zeigt schließlich der Umstand, daß sie auf eine Reduzierung des Selbstbehaltes gegenüber der Firma L***** drang. Daß keine oder eine nur völlig unzureichende Bauwesenversicherung abgeschlossen worden ist, hätte die dafür beweispflichtige Klägerin zu beweisen gehabt.

Im hier vorliegenden Fall hat - zumindest zunächst - die klagende Partei als beauftragter Bauunternehmer einen vermögensrechtlichen Nachteil erlitten, weil sie ihre erbrachte Leistung auf eigene Kosten teilweise nochmals erbringen bzw verbessern mußte. Ob sie den darauf entfallenden Aufwand von ihrem unmittelbaren Vertragspartner oder vom Bauherrn ersetzt verlangen kann und erhalten wird oder nicht, ist bislang ungewiß. Ebenso ungewiß ist, ob bzw in welchem Ausmaß der Versicherer der Firma M***** Deckung gewähren wird, sei es an den Bauherrn als Versicherungsnehmer, sei es an den Generalunternehmer, einem Subunternehmer oder auch direkt an die klagende Partei als jeweilige Mitversicherte. Jedenfalls aber ist der Versicherer der Firma M***** nicht zur Gänze deckungspflichtig, weil ein Selbstbehalt von DM 110.000 pro Schadensfall vereinbart wurde, den der Versicherer nicht zu ersetzen braucht. Ungeachtet aller sonstigen Ungewißheiten steht bereits jetzt fest, daß zumindest in diesem Umfang keine Versicherungsleistung aus dem anderen Versicherungsvertrag zu erlangen ist, wobei weiters unklar ist, ob insoweit die zwischen der klagenden Partei und der Firma L***** vereinbarte Reduktion des Selbstbehaltes auf DM 10.000 zum Tragen kommen wird. Ungeachtet all dieser Unklarheiten ist ein Anspruch der klagenden Partei auf Versicherungsschutz oder auch bloß teilweisen Versicherungsschutz zu verneinen:

Art 20 ABBV beinhaltet eine Subsidiaritätsklausel. Hierunter verstehen Rechtsprechung und Lehre eine der Risikoabgrenzung dienende (Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 11 bei Vorbem §§ 49 bis 68a VersVG) Bestimmung, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn ein anderer Versicherer die Gefahrtragung für das betreffende Wagnis unternommen hat (Winter in VersR 1991, 528). Sie soll unerwünschte Doppelversicherungen hintanhalten (Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 187; Martin, Sachversicherungsrecht3, VI, Rz 18). In der Lehre wird teils zwischen einfacher und qualifizierter Subsidiarität (Schauer aaO; Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 28 zu § 59 VersVG; Martin, SVR3, V I, Rz 22; Martin in VersR 1973, 691 ff; Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 48 zu § 158c - diese Begriffe offenbar vertauschend), teils zwischen eingeschränkter und uneingeschränkter Subsidiarität (Bruck-Möller, VVG8, Anm 50 zu § 59 VersVG; Winter aaO) unterschieden, wobei den Begriffspaaren weitgehend idente Bedeutung beigelegt wird. Bei der qualifizierten (uneingeschränkten) Subsidiarität kommt es schlechthin auf das Bestehen der anderweitigen Versicherung für dasselbe Risiko an, während bei der einfachen (eingeschränkten) Subsidiarität darauf abgestellt wird, ob die anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern auch Deckung gewährt, wobei dies noch näher ausgeführt werden kann. Bei letzterer Form haftet der Versicherer also nur dann subsidiär, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangen kann.

Im vorliegenden Fall liegt nach dem Wortlaut des Art 20 ABBV eine qualifizierte (uneingeschränkte) Subsidiaritätsabrede vor. Der Wortlaut von Subsidiaritätsklauseln in den einzelnen Versicherungsbedingungen ist unterschiedlich formuliert (vgl etwa die Klauselbeispiele in Bruck-Möller aaO, Anm 51, 52 zu § 59 VersVG). Obgleich die Interessenlage im Zweifel für eine enge Auslegung von Subsidiaritätsabreden in Sinne einer einfachen Subsidiarität spräche (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 27, 29 zu § 59 VersVG), liegt hier eine für eine solche Auslegung Anlaß gebende Unklarheit nicht vor. Vielmehr ist ausschlaggebend, daß ein eindeutiger Zusammenhang der Subsidiaritätsklausel mit der Prämienberechnung besteht. Nicht nur der Wortlaut, sondern insbesondere auch der Zweck der Klausel, nämlich der Herausnahme des anderweitigen versicherten Bauvorhabens aus dem Versicherungsschutz, verbunden mit der entsprechenden Prämienersparnis, spricht hier unmißverständlich für die Vereinbarung einer qualifizierten oder uneingeschränkten Subsidiarität. Die Erzielung einer echten Prämienersparnis, die hier offensichtlich beabsichtigt ist, wird auch in der Lehre übereinstimmend als entscheidendes Indiz für eine qualifizierte Subsidiaritätsabrede angesehen (Prölss/Martin, VersVG26, Rz 28 zu § 59 VersVG, in diesem Sinne auch Winter aaO, S 530; Bruck-Möller aaO, Anm 50 zu § 59 VersVG; Martin, SVR3, V I, Rn 22).

Da somit der Haftungsausschluß des Art 20 ABBV im vorliegenden Fall zum Tragen kommt, wurde das Leistungsbegehren (über das im Rechtsmittelverfahren alleine zu entscheiden war) vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen, ohne daß auf die anderen zur Bestreitung des Klagebegehrens vorgetragenen Gründe eingegangen werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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