OGH 7Ob33/07i (RS0121870)

OGH7Ob33/07i21.11.2018

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht auf Inhaber (Überbringer) lautender Versicherungsschein - außerhalb des Anwendungsbereiches des §5 VersVG - eine bloße Beweisurkunde darstellt. Es spricht zwar die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Versicherungsschein den Inhalt des Versicherungsvertrages richtig und vollständig wiedergibt. Ob es einer Partei gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen, also die Unrichtigkeit einer Angabe im Versicherungsschein unter Beweis zu stellen, ist eine Tatfrage beziehungsweise Beweisfrage und daher nicht revisibel.

Normen

VersVG §3

7 Ob 33/07iOGH08.03.2007

Beisatz: Hier: Die Angabe betreffend des Stornodatums in der „Stornopolizze" entspricht nicht der im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarung. (T1)

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070308_OGH0002_0070OB00033_07I0000_001

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