OGH 7Ob319/63 (RS0081401)

OGH7Ob319/634.12.1963

Rechtssatz

Zum Begriff der Hausgemeinschaft im Sinne des § 67 Abs 2 VersVG (Geschwister).

Normen

VersVG §67 Abs2

7 Ob 319/63OGH04.12.1963

Veröff: EvBl 1964/145 S 210

7 Ob 254/72OGH22.11.1972

Beisatz: Durch eine vorübergehende Lösung (hier Wehrdienst) wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird. (T1)

7 Ob 25/73OGH28.02.1973

Beisatz: Die Tatsache für sich allein, daß der Beklagte bei seinem Bruder fallweise verköstigt wurde, ist nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zu dessen Haushalt zu begründen. Nur dann, wenn der Beklagte in diesen Haushalt eingegliedert, sohin eine auf Dauer angelegte Gemeinsamkeit der Wirtschaftsführung gegeben gewesen wäre, könnte von einer häuslichen Gemeinschaft die Rede sein. (T2) Veröff: VersR 1973,979 = ZVR 1974/96 S 154

4 Ob 157/82OGH23.11.1982

Beisatz: Es kommt auf den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers an. (T3) Veröff: Arb 10208

7 Ob 240/10kOGH19.01.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/6

Dokumentnummer

JJR_19631204_OGH0002_0070OB00319_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)