Normen
VersVG §67 Abs2
7 Ob 319/63 | OGH | 04.12.1963 |
Veröff: EvBl 1964/145 S 210 |
7 Ob 254/72 | OGH | 22.11.1972 |
Beisatz: Durch eine vorübergehende Lösung (hier Wehrdienst) wird die häusliche Gemeinschaft ebensowenig aufgehoben wie durch eine aus beruflichen Gründen bedingte auch längere Abwesenheit von der Wohnung. Nicht maßgebend ist, ob im Einzelfall der Versicherungsnehmer durch den Regreß gegen einen Angehörigen tatsächlich mittelbar beeinträchtigt wird. (T1) |
7 Ob 25/73 | OGH | 28.02.1973 |
Beisatz: Die Tatsache für sich allein, daß der Beklagte bei seinem Bruder fallweise verköstigt wurde, ist nicht geeignet, seine Zugehörigkeit zu dessen Haushalt zu begründen. Nur dann, wenn der Beklagte in diesen Haushalt eingegliedert, sohin eine auf Dauer angelegte Gemeinsamkeit der Wirtschaftsführung gegeben gewesen wäre, könnte von einer häuslichen Gemeinschaft die Rede sein. (T2) Veröff: VersR 1973,979 = ZVR 1974/96 S 154 |
4 Ob 157/82 | OGH | 23.11.1982 |
Beisatz: Es kommt auf den Lebensmittelpunkt des Versicherungsnehmers an. (T3) Veröff: Arb 10208 |
7 Ob 240/10k | OGH | 19.01.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/6 |
Dokumentnummer
JJR_19631204_OGH0002_0070OB00319_6300000_001
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