OGH 7Ob317/98p

OGH7Ob317/98p24.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eberhard Wallentin, Rechtsanwalt, Wien 9, Porzellangasse 4-6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** GmbH iL., *****, wider die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 10 Mio) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 1998, GZ 3 R 107/98x-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Anfechtungsgrund des § 28 Z 2 KO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte über einen Kaufvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft (A*****) nicht informiert war. Daß sie die "Hausbank" beider Schwestergesellschaften war und beide Gesellschaften denselben Geschäftsführer hatten, sind keine Umstände, aus denen die Beklagte auf eine Benachteiligungsabsicht schließen hätte müssen. Auch aus der zusätzlichen Sicherung (Beistellung einer Pfandliegenschaft durch die Ehefrau des Geschäftsführers) ergibt sich kein solcher Hinweis.

Die Anfechtung wäre aber auch nicht befriedigungstauglich: Nach den Feststellungen liegt eine Umschuldung vor, bei der die Schwestergesellschaft der Gemeinschuldnerin einen Kredit bei der Beklagten aufnahm, der - im direkten Weg - der Rückführung eines Teils des Obligos der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten diente. Es wurde gerade nicht festgestellt, daß der Kredit zur Finanzierung eines Kaufvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft über das Umlauf- und Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin aufgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung (RZ 1969, 34; SZ 65/71 = JBl 1992, 798 = ÖBA 1992, 1113 mit Anmerkung von Koziol; SZ 69/260 ua) ist die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, mangels Befriedigungstauglichkeit nicht anfechtbar. Daß der neue Gläubiger (die Schwestergesellschaft der Gemeinschuldnerin) aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigter, seine Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner anfechtungsfest realisieren kann, wurde ja hier nicht festgestellt. Die Zahlung des Dritten gelangte auch nicht in die frei Disposition des Gemeinschuldners und unterlag somit auch nicht dem Zugriff der Gläubiger, überwies doch die Schwestergesellschaft den Kreditbetrag direkt der Beklagten auf ein Konto der Gemeinschuldnerin zur teilweisen Schuldendeckung (vgl hiezu Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs, JBl 1985, 586ff, insbes 595, welcher bei Vorliegen dieser Umstände der zitierten Rechtsprechung beipflichtet).

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