European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00003.15I.0128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Kläger schlossen nach vorangegangenen Gesprächen, wobei die Erstklägerin auch rechtskundigen Rat einholte, mit der Erstbeklagten als Insolvenzverwalterin des Liegenschaftseigentümers am 28. 6. 2011 vor einem Bezirksgericht einen prätorischen Räumungsvergleich. Darin verpflichteten sich die Kläger unter anderem, das auf zwei Liegenschaften errichtete und von ihnen bewohnte Wohnhaus bis längstens 31. 7. 2013 unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu räumen und dem jeweiligen Eigentümer geräumt zu übergeben. Zugleich wurde ihnen die prekaristische Nutzung des Wohnhauses bis zu diesem Zeitpunkt gestattet.
Rechtliche Beurteilung
In der außerordentlichen Revision zeigen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
1. Der Vorwurf, das Berufungsurteil enthalte großteils lediglich allgemeine Wendungen (Scheinbegründungen) und sei im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig, ist nicht berechtigt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung entweder gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RIS‑Justiz RS0007484). Das ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsverfahren ist mangelfrei, wenn sich das Berufungsgericht (wie hier) mit der Beweisrüge befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und objektiv nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und in seinem Urteil festgehalten hat (RIS‑Justiz RS0043150); dabei muss es sich nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (RIS‑Justiz RS0043150 [T2]; RS0040180 [T1]). Die inhaltliche Richtigkeit der Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr angefochten werden (vgl RIS‑Justiz RS0042903 [T5]). Die im Übrigen behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2.1. Im Vorfeld des Vergleichsabschlusses war die Rechtsnatur des Benützungsverhältnisses der Kläger und deren allfälliger Kündigungsschutz Streitthema zwischen ihnen und der Erstbeklagten. Da speziell die Erstklägerin und der Zweitkläger an einem Verfahren über die gerichtliche Aufkündigung, das die Erstbeklagte als Alternative anstrebte, kein Interesse hatten, beschlossen sie, mit ihr einen gerichtlichen Räumungsvergleich unter Einbeziehung ihres Sohnes ‑ des Drittklägers ‑ abzuschließen. Sie formulierten auch Änderungs‑ und Ergänzungswünsche, die Inhalt des Vergleichs wurden.
2.2. Hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Schaffung eines Exekutionstitels, des Verhaltens der Erstbeklagten und der ihnen anlässlich des Vergleichsabschlusses erteilten Rechtsbelehrung durch die Richterin gehen die Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312).
2.3. Die behauptete Irreführung konnten die dafür beweispflichtigen Kläger nicht unter Beweis stellen. Für die behauptete Sittenwidrigkeit des Vergleichs fehlen nach den getroffenen Feststellungen jegliche Anhaltspunkte. Die Parteien bereinigten lediglich Zweifel über eine unsichere Rechtslage.
2.4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleichs nicht vorliegen, ist nicht zu beanstanden.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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