OGH 7Ob31/14f

OGH7Ob31/14f22.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** S*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** S*****, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2013, GZ 12 R 172/13x‑21, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Juli 2013, GZ 6 Cg 124/12t‑15, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00031.14F.0422.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 768,24 EUR (darin enthalten 128,04 EUR) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist ein im ganzen Bundesgebiet tätiger, gemeinnütziger und überparteilicher Schwimmsportverband mit Sitz in Wien. Seine Statuten vom 20. 9. 2008 (StatOSV) regeln, soweit hier relevant, Folgendes:

Dem Beklagten gehören die Landesschwimmverbände als Zweigvereine an. Deren Tätigkeit erstreckt sich auf das betreffende Bundesland (§ 2 Abs 1). Die Landesschwimmverbände haben im Rahmen ihrer Statuten eine selbständige Verwaltung. Die Statuten der Landesschwimmverbände dürfen mit den Statuten des Beklagten nicht im Widerspruch stehen (§ 2 Abs 2). Der Zweck des Vereins wird (unter anderem) durch den Zusammenschluss aller in Österreich bestehender Vereine, die dem Schwimmsport in allen Altersgruppen dienen, erreicht (§ 3). Der Beklagte besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) außerordentlichen Mitgliedern, c) fördernden Mitgliedern und d) Ehrenmitgliedern (§ 5 Abs 1). Ordentliches Mitglied kann jeder dem Vereinsgesetz entsprechende Verein sein, der die Pflege des Schwimmsports und dessen körperlichen Übungen zum Zweck hat. Das Aufnahmeansuchen ist an den Beklagten zu richten und in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Landesschwimmverband einzureichen. Der Vorstand des Landesschwimmverbands hat bei der Beurteilung des Aufnahmeansuchens die Statuten des zur Aufnahme ansuchenden Vereins zu prüfen und dies in der Begutachtung des Aufnahmeansuchens zu bestätigen. Nach Ablaufen einer Begutachtungsfrist hat der Landesschwimmverband das Aufnahmeansuchen dem Beklagten zur Entscheidung vorzulegen. Bei einer ablehnenden Beurteilung durch den Landesschwimmverband ist der geschäftsführende Vorstand des Beklagten verpflichtet, vor seiner Entscheidung ein besonderes Prüfungsverfahren durchzuführen, in dem dem Aufnahmewerber und dem Landesschwimmverband Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden muss (§ 5 Abs 2). Der Verbandstag des Beklagten kann über Vorschlag des Gesamtvorstands, des geschäftsführenden Vorstands oder eines Landesschwimmverbands an besonders verdienstvolle natürliche und juristische Personen mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft verleihen (§ 5 Abs 5). Die Mitgliedschaft zum Beklagten endet (unter anderem) durch Ausschluss, der aus wichtigen Gründen vom geschäftsführenden Vorstand bei Einstimmigkeit beschlossen werden kann (§ 7 Abs 3). § 9 regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Landesschwimmverbände sind hier nicht genannt. Die Landesschwimmverbände sind verpflichtet, die Anti‑Doping‑Regelungen des Beklagten in ihre Statuten zu übernehmen. Sie haben überdies die ihnen angeschlossenen Vereine zu verpflichten, dass sie bestimmte Anti‑Doping‑Regelungen des Beklagten in ihre Statuten aufnehmen, diese einhalten, Kontrollen sowie Disziplinarregulative anerkennen und Mitglieder ausschließen, die diese Verpflichtungen nicht eingehen (§ 14). Der Verbandstag ist die „Mitgliederversammlung“ gemäß dem Vereinsgesetz 2002. Einen außerordentlichen Verbandstag können (unter anderem) mindestens drei Landesschwimmverbände oder ein Zehntel der stimmberechtigten Vereine einberufen (§ 16). Zu den Aufgaben des Verbandstags zählt die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten sowie die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verbandsgerichts (§ 17 lit f und g). Anträge zum Verbandstag und Vorschläge zur Wahl können vom geschäftsführenden Vorstand, von den Landesschwimmverbänden und den Mitgliedsvereinen eingebracht werden. Die Mitgliedsvereine haben ihre Anträge ihrem zuständigen Landesschwimmverband schriftlich bekannt zu geben (§ 18). Der Gesamtvorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Verbandsorganen vorbehalten sind (§ 25 Abs 1). Den Vorstand bilden a) der geschäftsführende Vorstand und b) die Vorsitzenden der Landesschwimmverbände (§ 28 Abs 3). Der Gesamtvorstand ist unter anderem a) auf Beschluss des Verbandstags, b) auf Antrag des geschäftsführenden Vorstands und c) auf Antrag eines Landesschwimmverbands einzuberufen (§ 25 Abs 7). Anträge an den Gesamtvorstand können a) vom geschäftsführenden Vorstand, b) von den Landesschwimmverbänden und c) von den Mitgliedsvereinen (diese haben die Anträge ihren Landesschwimmverbänden schriftlich zur Kenntnis zu bringen) eingebracht werden (§ 25 Abs 9 lit a).

Der Kläger ist der im Bundesland Salzburg tätige Zweigverein des Beklagten.

In der Satzung des Klägers (SatzLSV) ist, soweit hier von Bedeutung, Folgendes geregelt:

Er orientiert sich an den Satzungen und Bestimmungen des Beklagten, hat jedoch im Rahmen seiner Satzung eine selbständige Verwaltung (§ 2). Der Kläger hat den Schwimmsport in allen seinen Arten zu pflegen, übernimmt die jeweils geltenden Anti‑Doping‑Bestimmungen des Beklagten und unterwirft sich allen Kontrollinstanzen und Schiedskommissionen, die für den Beklagten zuständig sind (§ 3). Er besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) außerordentlichen Mitgliedern und c) fördernden Mitgliedern (§ 5 Abs 1).

Der geschäftsführende Vorstand des Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 27. 1. 2012, den Kläger auszuschließen, nachdem berichtet worden war, dass mehrere Veranstaltungen des Klägers nicht den Erfordernissen der Wettkampfbestimmungen des Beklagten entsprochen hätten, die eingesandten Protokolle darüber nicht mit dem tatsächlichen Ablauf übereingestimmt hätten und die Statuten des Klägers (weiterhin) nicht jenen des Beklagten entsprächen. Der Kläger erhielt einen vom geschäftsführenden Vorstand des Beklagten ausgefertigten Beschluss, in dem mitgeteilt wurde, dass der Vorstand den Ausschluss des Klägers von der Mitgliedschaft zum Beklagten gemäß § 7 Abs 3 StatOSV mit sofortiger Wirkung in der Sitzung vom 27. 1. 2012 einstimmig beschlossen habe. Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Verbandsgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheidung vom 24. 2. 2012 mit der Begründung zurückwies, dass der Vorstand des Klägers (aufgrund rechtswidriger und daher unbeachtlicher Satzungsregelungen über die Dauer seiner Vertretungsbefugnis) seine Handlungsfähigkeit nach außen verloren habe und daher auch nicht in der Lage gewesen sei, einem Rechtsanwalt die Vollmacht zur Erhebung einer Berufung zu erteilen.

Der Kläger erhob dagegen Berufung an den Verbandstag, der die Entscheidung des Verbandsgerichts bestätigte.

Der Kläger stellt ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung ‑ das Hauptbegehren, es möge mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt werden, dass der vom geschäftsführenden Vorstand am 27. 1. 2012 gefasste Beschluss, dass der Kläger gemäß § 7 Abs 3 der Statuten des Beklagten mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werde, dem Kläger gegenüber unwirksam sei und dieser weiterhin mit allen Rechten und Pflichten der einzige Zweigverein des Beklagten im Bundesland Salzburg sei. Der Kläger sei nicht Mitglied des Beklagten, sondern Teil seiner Organisationsstruktur, die nur durch eine Statutenänderung verändert werden könne. Das Ausschlussverfahren betreffe nur Einzelmitgliedvereine. Der Beschluss sei daher ein absolut nichtiger Vorgang im Sinn des § 7 VerG 2002. Dem Kläger sei das rechtliche Gehör verweigert worden und das Verbandsgericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Die behaupteten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Der „N***** Verband *****“ sei vom geschäftsführenden Vorstand des Beklagten als Zweigverein in Salzburg eingesetzt und mit allen Rechten und Pflichten betraut worden, die zuvor dem Kläger zugekommen seien. Derartiges sei ohne Statutenänderung, die nicht erfolgt sei, nicht möglich. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Er habe den Kläger und acht Salzburger Schwimmvereine wegen des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinn des § 7 Abs 3 StatOSV mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Der Kläger, der ebenso wie die anderen ausgeschlossenen Vereine von wenigen Personen, nämlich Mag. C***** S***** und seinen Verwandten und Freunden, kontrolliert werde, habe sich als Zweigverein des Beklagten dessen statutarischen Vorstellungen zu beugen und all jene Regeln in seine Zweigvereinsstatuten aufzunehmen, die der Beklagte vorschreibe. Der Kläger habe als Zweigverein die Ziele des Beklagten mitzutragen. Verstoße ein Zweigverein gegen die Statuten und Ziele des Hauptvereins, sei dies ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Zweigvereins aus dem Hauptverein. Der Kläger habe sich nachhaltig und vorsätzlich, geradezu planmäßig gegen die Statuten und Ziele des Beklagten sowie gegen seine Pflichtenlage verhalten. Die näher ausgeführten Gründe für den Ausschluss seien „auf der Hand“ gelegen, sodass es „keines gesonderten Verfahrens“ mehr bedurft habe und auch ein „rechtliches Gehör“ vor der Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers nicht mehr erforderlich gewesen sei, „zumal selbst eine Stellungnahme des Klägers, welchen Inhalts immer, nichts am sich tatsächlich ereigneten Sachverhalt, der zweifelsfrei festgestellt worden war und als erwiesen gelten durfte, und dem Ausschluss des Klägers und dessen Berechtigung geändert hätte“. Das Klagebegehren sei unzulässig, weil es einen Eingriff in die Privatautonomie des Beklagten bewirke.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Ausschluss des Klägers unwirksam sei und er weiterhin mit allen Rechten und Pflichten ein Zweigverein des Beklagten in Salzburg sei. Das Feststellungsbegehren, der Kläger sei der „einzige“ Zweigverein des Beklagten in Salzburg, wies es ab. Ausgehend von der organisatorischen Einbindung der Landesverbände und deren Funktionen und Aufgaben ergebe sich, dass die Rechtsbeziehung des Beklagten zu seinen Zweigvereinen nicht als „ordentliche Mitgliedschaft“ organisiert sei. Der Kläger könne daher auch nicht nach § 7 Abs 3 StatOSV ausgeschlossen werden. Die absolute Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans könne jedermann mit Feststellungsklage geltend machen, der ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Diese stehe dem Kläger zur Klärung der Frage der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses zu. Nicht hingegen sei die Tatsache feststellungsfähig, dass der Kläger der einzige Zweigverein des Beklagten in Salzburg sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, der Berufung des Klägers Folge und gab dem Klagebegehren auch insoweit statt. Die Statuten des Beklagten unterschieden deutlich zwischen (ordentlichen) Mitgliedsvereinen und den ausdrücklich als Zweigvereinen definierten Landesschwimmverbänden. Sie setzten das Bestehen von einem Landesschwimmverband pro Bundesland voraus, welchem entsprechende Pflichten und (insbesondere Teilnahme‑)Rechte in Bezug auf den Beklagten eingeräumt würden. Die Loslösung eines bis dahin bestehenden Zweigvereins vom Hauptverein setze wie die Wahl eines anderen Vereins als Zweigverein eine Änderung der Statuten des Hauptvereins voraus. Dieser Akt dürfe nach dem Gesetz ebenso wie nach den Statuten des Beklagten nicht von einem Exekutivorgan gesetzt werden. Eingriffe in Zweigvereinsstrukturen setze eine statutenkonforme Willensbildung des im Hauptverein zuständigen Organs, des Verbandstags des Beklagten, voraus. Eine Änderung der Statuten sei unstrittig nicht erfolgt. Der Verbandstag habe lediglich ein Urteil des Verbandsgerichts, mit dem die Berufung des Klägers aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei, bestätigt. Dies sei einer Statutenänderung nicht gleichzusetzen. Infolge der vielfältigen Rechte und Aufgaben der Landesschwimmverbände als Zweigvereine könne dem Kläger auch nicht das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass ihm diese Eigenschaft nach den Statuten des Beklagten mangels rechtsgültiger Auflösung des statutarischen Bandes weiterhin zukomme, abgesprochen werden. Nach § 2 der Statuten des Beklagten bestehe für jedes Bundesland ein Zweigverein, dessen Tätigkeit sich auf das betreffende Bundesland erstrecke. Der Kläger sei auch unstrittig der einzige Zweigverein des Beklagten in Salzburg gewesen. Dass die Eigenschaft als „zuständiger Landesverband“ rechtliche und nicht bloß tatsächliche Dimensionen aufweise, ergebe sich schon aus den Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren. In die Privatautonomie des Beklagten werde nicht eingegriffen, weil nicht die Änderung der Statuten, sondern im Gegenteil deren Einhaltung eingefordert worden sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, in welcher Weise die in § 1 Abs 4 VerG 2002 zugrunde gelegten Rechtsbeziehungen zwischen Hauptverein und Zweigverein beendet werden könnten und welche Vereinsorgane dazu berufen seien.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks (§ 1 Abs 1 VerG). Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt (§ 1 Abs 4 VerG).

Ein Hauptverein verfolgt seine Ziele im Zusammenwirken mit rechtlich selbständigen und zugleich ihm untergeordneten Zweigvereinen. Dieser Umstand und die nähere Beziehung zu „seinen“ Zweigvereinen kommen in den Statuten des Hauptvereins zum Ausdruck. Der Zweigverein trägt die Ziele des Hauptvereins mit (RV 990 Beil. XXI. GP, 21). Unter Zweigverein versteht man also einen Verein, der zu einem Hauptverein in einem gewissen, in den Statuten verankerten Abhängigkeitsverhältnis steht. Die Bildung des Zweigvereins setzt den Bestand des Hauptvereins voraus ( Fessler/Keller , Vereins‑ und Versammlungsrecht³, 61; Krejci/Bydlinski/Weber‑Schallauer 2 , Vereinsgesetz 2002, § 1 Rn 102). Die Willensbildung zur Zulassung von Zweigvereinen hat statutenkonform zu erfolgen ( Vonkilch , Rechtsfragen der Zweigvereinsbildung in RdW 2007/88, 76; Reisinger , Umbildung/Umgründung von Vereinen und Verbänden in RdW 2011/72, 74). Die Satzung des Hauptvereins muss eine Regelung über die Zahl und das Tätigkeitsgebiet (im Regelfall gebietsmäßig) der zu schaffenden Untergliederungen enthalten ( Reichert , Handbuch Vereins‑ und Verbandsrecht 12 Rz 5678).

Nicht strittig ist, dass der Beklagte der Hauptverein, der Kläger als Landesschwimmverband dessen einziger Zweigverein für Salzburg war/ist. Die Statuten des Beklagten bezeichnen die Landesschwimmverbände als Zweigvereine, deren Tätigkeit sich auf das betreffende Bundesland erstrecken soll. Die Statuten der Parteien sind so „verzahnt“, wie dies für die Begründung des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Haupt‑ und Zweigverein nötig ist (vgl Höhne/Jöchl/Lummerstorfer , Das Recht der Vereine, 4 f). Die oben dargestellten Statuten des Beklagten unterscheiden zweifelsfrei zwischen (ordentlichen) Mitgliedsvereinen und Landesschwimmverbänden (Zweigvereinen). Ihnen kommen ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten zu. Nur die Landesschwimmverbände sind als Zweigvereine in die Vereinsstruktur des Beklagten direkt satzungsmäßig eingebunden. § 7 Abs 3 der Statuten des Beklagten bezieht sich nur auf den Ausschluss eines (einfachen) Mitglieds(‑vereins). Ein Ausschluss des Klägers, der ein in den Statuten des Beklagten genannter Zweigverein ist und damit ein Teil seiner Vereinsstruktur mit unterstützenden Rechten und Pflichten, kann nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Ein Ausschluss eines Zweigvereins aus der Vereinsstruktur des Hauptvereins kann ebenso wie die Schaffung eines anderen Zweigvereins nur durch Statutenänderung erfolgen. Für die Änderung der Statuten des Beklagten ist gemäß § 17 StatOSV der Verbandstag zuständig. Eine Statutenänderung erfolgte aber nicht. Dies haben die Vorinstanzen bereits zutreffend erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO). Darauf, dass die Befassung des Verbandstags mit dem Ausschluss des Klägers im Instanzenzug keine Statutenänderung bewirkt, hat das Berufungsgericht ebenso zutreffend hingewiesen.

Nach § 2 Abs 1 der Statuten des Beklagten erstreckt sich die Tätigkeit der Landesschwimmvereine „auf das betreffende Bundesland“. Daraus ergibt sich, dass nach den Statuten des Beklagten pro Bundesland nur ein Zweigverein, nämlich der „zuständige“ Landesschwimmverband, seine Tätigkeit entfalten soll. Stellt der Beklagte in Abrede, dass der Kläger, selbst wenn sein Ausschluss unwirksam sein sollte, der „einzige“ Schwimmverband für das Bundesland Salzburg ist, so hat der Kläger ein rechtliches Interesse daran, dass das statutengemäße Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zur Klärung der Rechtslage festgestellt wird.

Darauf, ob der Kläger sich statutenwidrig verhalten hat oder nicht, kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsfall nicht an.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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