OGH 7Ob29/15p

OGH7Ob29/15p9.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner und andere, Rechtsanwälte in Linz, und des Nebenintervenienten Ing. K***** O*****, vertreten durch Mag. Rupert Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** D*****, 2. M***** D*****, vertreten durch Dr. Josef Kaiblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 100.915,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2014, GZ 12 R 9/14a‑95, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Unter Verbesserung eines mangelhaften Werkes ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen (7 Ob 211/09v mwN).

3. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung. Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei insbesondere die für den Übernehmer durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigten sind (RIS‑Justiz RS0121684). Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen (vgl RIS‑Justiz RS0022044). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist aber unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen (RIS‑Justiz RS0021717). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, hängt aber jeweils von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls ab, denen keine über diese hinausgehende Bedeutung zukommt (6 Ob 274/06x).

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass, da die Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwich von 24 cm lediglich im Rahmen von 12 cm von der Klägerin zu vertreten und von ihr im Rahmen der Gewährleistung auch nur in diesem Umfang zu verbessern wäre, der Bauwich aber weiterhin nicht eingehalten wäre, sodass der geforderte Rückbau den Beklagten keinen Vorteil brächte und mit dem damit verbundenen Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stünde. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Für den Überbau über den Garagenteil schränkte die Klägerin das Klagebegehren um die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung für den von ihm als unbehebbar qualifizierten Mangel ein.

4. Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts (RIS‑Justiz RS0019929).

Mit ihrer Argumentation, das Klagebegehren wäre mangels Fälligkeit abzuweisen, weil die Beklagten ‑ entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ‑ die Mängelbehebung im Herbst 2013 nicht abgelehnt und sie daher weiterhin ein gänzliches Leistungverweigerungsrecht hätten, zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auf. Hinsichtlich des Mangels „Übergröße“ des Gebäudes wurde ihr Verbesserungsanspruch vertretbar verneint, der Überbau der Garage als unbehebbar qualifiziert und die übrigen Mängel waren bei Schluss der Verhandlung behoben. Die Fälligkeit des Werklohns war damit bewirkt. Die Ausführungen zum Verdichtungsmaterial übergehen die Feststellung, dass es einwandfrei war.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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