Normen
ASVG §333
7 Ob 280/99y | OGH | 23.11.1999 |
2 Ob 48/07h | OGH | 17.12.2007 |
Auch; Beisatz: Von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst kann keine Rede sein, wenn sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des fremden Unternehmers in einen von dessen Aufgabenbereich umfassten Arbeitsvorgang eingemischt hat. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00280_99Y0000_001
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