OGH 7Ob275/01v

OGH7Ob275/01v14.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Franz M*****, Sachwalterin Andrea G*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Forsthausgasse 16 - 20, 1200 Wien, über den Revisionsrekurs des Vereins vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. September 2001, GZ 4 R 226/01d-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. Juli 2001, GZ 2 P 2742/95h-47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft wurde mit Beschluss ON 47 - anlässlich der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung der Rechnungslegung der (Vereins-)Sachwalterin - der Betrag von S 2.790 an Aufwandersatz zuerkannt. Seinen Antrag auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von S 4.180 (iSd § 266 ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl 2000/135) wies das Erstgericht ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz die Abweisung bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionrekurs des Vereins, der eine Abänderung im antragsstatggebenden Sinn anstrebt, ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser stRsp abzugehen, besteht kein Anlass. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 258/00y uva; RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Unter die Revisionsrekursbeschränkung fallen nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach, ob und aus welchem Vermögen diese Forderungen beglichen werden, also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, mag dieser auch Anwalt sein (RIS-Justiz RS0007695, RS0007696 zuletzt: 5 Ob 110/01i). Nichts anderes kann für die vorliegende Entscheidung über den (Sachwalter-)Entschädigungsanspruch (§ 266 ABGB idF KindRÄG 2001) des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (der diesem gemäß § 10 VSAPG zusteht [Stabentheiner in Rummel I3 Rz 5 zu §§267-269 ABGB]) gelten; geht es doch auch hier um seine Kosten bzw Belohnung (vgl § 10 VSAPG).

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre (RIS-Justiz RS0007693). Es ist demnach ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 267/01t mwN).

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