Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Vom Erstgericht (das zuvor - mit gesondertem Beschluss - schon die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen hatte) wurde mit Beschluss vom 16. 12. 2002 die vom Beklagten weiters erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen ("verworfen"). Dem dagegen gerichteten Rekurs des Beklagten gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das dessen ungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist, wie schon vom Rekursgericht zutreffend ausgesprochen, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig: Nach dieser Gesetzesstelle ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Das bedeutet, dass für Konformatbeschlüsse nur bei definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zuganges zu Gericht, die Anfechtung vorgesehen ist (RZ 1991/13; RZ 1995/5; MietSlg 48.678 ua). Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO betrifft demnach ua auch Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen - wie hier - die Abweisung (Verwerfung) der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit durch das Erstgericht bestätigt wird (vgl 5 Ob 527/95).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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