OGH 7Ob254/09t

OGH7Ob254/09t27.1.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** S*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der C***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. September 2009, GZ 1 R 25/09s-35, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt nach ständiger Judikatur regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle dar (RIS-Justiz RS0043253). Sind doch für diese Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und kommt zufolge dieser Einzelfallbezogenheit einer derartigen Entscheidung daher nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, ihre Unanfechtbarkeit daher mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (7 Ob 58/07s, RIS-Justiz RS0042776 [T11] uva). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu:

Das Berufungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass auch die Feststellung der behaupteten Aufwendungen der Beklagten keine Änderung der Beurteilung zuließe, dass das Zustandekommen der behaupteten Nutzungsvereinbarung nicht angenommen werden könne. Darin kann umso weniger eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erblickt werden, als Gemeinschuldnerin und Beklagte von ein und derselben Person als Geschäftsführer vertreten wurden. Von der Revisionswerberin wird damit ein sogenanntes Insichgeschäft in Form einer Doppelvertretung (RIS-Justiz RS0019621) behauptet, dessen Zulässigkeit nach herrschender Meinung (Apathy in Schwimann, ABGB3 IV, § 1009 Rz 16 mwN aus der Rsp) auch voraussetzte, dass der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall aber, auch wenn man die behaupteten Aufwendungen der Beklagten unterstellt, keine Rede sein. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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