Rechtssatz
Ein Streitgenossenzuschlag gebührt zwei im Zwischenstreit endgültig obsiegenden Nebenintervenienten nicht, wenn beide durch verschiedene Anwälte vertreten sind, also keine Vertretung mehrerer Personen vorliegt; keinem der Nebenintervenienten stehen auch mehrere Personen im Verfahren gegenüber (§ 15 RATG). Der Umstand, dass sie ihren Rechtsmittelschriftsatz gemeinsam einbrachten, rechtfertigt keine Verbindungsgebühr (nach TP 3 Anm 4), weil nicht unterschiedliche verfahrensmäßige Anträge (kostensparend) miteinander verbunden, sondern bloß dasselbe Rechtsmittel für beide Nebenintervenienten in einem einzigen Schriftsatz kumuliert wurde. Aus diesem Grunde war auch auszusprechen, dass die unterliegende klagende Partei beiden gegenüber nur anteilsmäßig (je zur Hälfte) zum Kostenersatz verpflichtet ist.
7 Ob 86/02a | OGH | 02.05.2002 |
Vgl; Beisatz: Im Gegensatz zu den Beklagten, deren Anwalt zwei Personen vertreten hat, gebührt der Nebenintervenientin kein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG, weil ihr nicht "mehrere Personen gegenübergestanden sind". (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00251_99H0000_001
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