Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde argumentiert nicht auf der Basis der getroffenen Feststellungen. Die Lebensversicherungsverträge des Ehemannes der Gemeinschuldnerin, gegen deren bei ihr erliegenden Erträge die Beklagte zur Befriedigung ihrer Kreditforderungen gegen die Gemeinschuldnerin aufgerechnet hat, sind wirtschaftlich zum Vermögen der Gemeinschuldnerin zu rechnen. Sie wurden vom Ehemann der Gemeinschuldnerin zur Besicherung der Kreditforderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin abgeschlossen und zugunsten der Beklagten vinkuliert, ihr Realisat sollte der Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus diesen Kreditverträgen dienen, die Prämien brachte ausschließlich die Gemeinschuldnerin auf. Wohl ist die Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln im Regelfall nicht anfechtbar; bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zahlung aus fremden Mitteln oder aus Mitteln des Gemeinschuldners erfolgte, müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden, wobei nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen (Vermögensverschiebungen) anfechtbar sind, wenn sie auf Kosten des Konkursvermögens gehen (SZ 65/71; SZ 69/260 ua). Eine solche Vermögensverschiebung lag hier vor, weil der Lebensversicherungsvertrag des Ehemannes der Gemeinschuldnerin ausschließlich von der Gemeinschuldnerin finanziert wurde.
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