Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Berufungsgericht die Beklagten schuldig, die von ihnen auf Grundstücken der Kläger unberechtigterweise gesetzten Blechmarken zu entfernen. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen von den Beklagten erhobene "außerordentliche" Revision ist (absolut) unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungs- gegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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