Normen
ARB 2000 Art7 Pkt 1.2
7 Ob 243/08y | OGH | 10.12.2008 |
Dokumentnummer
JJR_20081210_OGH0002_0070OB00243_08Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Vorhersehbarkeit eines (wenngleich überdurchschnittlich großen) Schadensereignisses zählt nicht zu den notwendigen Merkmalen einer Katastrophe im Sinne des Art 7.1.2. ARB 2000. Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren. Die Vorstellung, dass der Begriff „Katastrophe" in Art 7.1.2. ARB 2000 notwendigerweise die „Unvorhersehbarkeit" des Schadensereignisses beinhalte, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer mangels Anhaltspunkte dafür nicht zu unterstellen. Die Ansicht, dass menschliches Fehlverhalten ganz allgemein immer das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne des Art 7.1.2. ARB2000 ausschließe, ergibt sich ebenso nicht aus den ARB 2000.
Die Geltendmachung von Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einem „Jahrhunderthochwasser", bei dem im außergewöhnlichen Umfang Personen- oder Sachschäden entstanden sind, fällt unter die Ausschlussklausel des Art 7.1.2.ARB 2000.
Normen
ARB 2000 Art7 Pkt 1.2
7 Ob 243/08y | OGH | 10.12.2008 |
JJR_20081210_OGH0002_0070OB00243_08Y0000_001
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