Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Bezahlung einer Entschädigungssumme von S 50.000,--, in eventu einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigungssumme, in die lastenfreie Abschreibung und Übereignung einer Teilfläche von 22 m**2 gemäß dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan "Teilungsvorschlag 2" des Gutachtens des Dipl.Ing.Georg Walter vom 29.7.1995 aus Grundstück Nr. ***** in EZ *****, GB ***** I***** unter gleichzeitiger Zuschreibung dieser Teilfläche zu Bp ***** des Klägers in EZ ***** GB ***** I***** mit anschließender Vereinigung dieser Teilfläche mit der bestehenden Bp ***** einzuwilligen, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht den Betrag von S 50.000,-- übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der nicht in Geld bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn - wie hier - nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar. § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Frage kommt, also der Einheitswert, greift hier nicht Platz, weil nur ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist (RZ 1990/38 mwN). Der Einheitswert der (gesamten) Liegenschaft ist daher nicht maßgebend.
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