OGH 7Ob237/01f (RS0115779)

OGH7Ob237/01f27.9.2016

Rechtssatz

Der Reiseveranstalter unterliegt der (normalen) verschuldensabhängigen vertraglichen Haftung. Er haftet aus dem Reiseveranstaltungsvertrag auch soweit, als dieser eine Obhutspflicht für die Sachen des Vertragspartners (als Nebenpflicht) umfasst und hat dabei gemäß § 1313a ABGB für ein allfälliges Verschulden eines Hotels als seinen Erfüllungsgehilfen wie für sein eigenes einzustehen.

Normen

ABGB §1313a

7 Ob 237/01fOGH17.10.2001
6 Ob 11/02iOGH10.10.2002

Auch; Beisatz: Im Hinblick darauf, dass der Kläger, der offensichtlich Österreicher ist, seine Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche auf die (teilweise) Nichterfüllung eines mit einer österreichischen Gesellschaft in Österreich geschlossenen Reisevertrages stützt, ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes nicht zweifelhaft. (T1); Veröff: SZ 2002/130

5 Ob 108/05aOGH07.06.2005
1 Ob 80/11pOGH24.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: Schutz- und Sorgfaltspflichten für die körperliche Sicherheit. (T2)

1 Ob 158/16sOGH27.09.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20011017_OGH0002_0070OB00237_01F0000_002

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