7 Ob 2339/96p | OGH | 22.10.1997 |
Veröff: SZ 70/215 |
6 Ob 188/01t | OGH | 08.11.2001 |
Auch; Beisatz: Und wenn er das erwirtschaftete Vermögen bei Auflösung nicht an seine Mitglieder verteilt. (T1) Beisatz: Hier: Verein zur Förderung der Vielfalt und Bestandssicherheit des Waldes, zur vermehrten Nutzung des Holzes als Energieträger, zur Verringerung des CO2-Ausstoßes durch vermehrte Umstellung auf Biomasseheizungen und zur Nutzung des Waldes als nachhaltige Einkommensquelle für die Bauern. (T2); Veröff: SZ 74/183 |
11 Os 52/05i | OGH | 13.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach §§84 Abs1 AktG, 25 Abs1 GmbHG aufzuwenden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0070OB02339_96P0000_001
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