OGH 7Ob233/09d

OGH7Ob233/09d3.3.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Boesch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 151.552 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2009, GZ 2 R 42/09z-24, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. November 2008, GZ 5 Cg 94/07g-17, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.515,96 EUR (darin enthalten 252,66 EUR an USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss zulässig sei, weil der Beklagten aufgrund ihrer Parteistellung im Verfahren 9 Ob 12/05p die sie treffenden Darlegungspflichten sowie die Folgen deren Verletzung hätten bekannt sein müssen. Es erscheine daher fraglich, ob auch einer solchen Partei in einem anderen Verfahren im Rahmen einer neuerlichen Verhandlung „noch einmal“ Gelegenheit zu entsprechendem Vorbringen zu geben sei oder ob dem Erstgericht aufzutragen sei, sogleich eine neuerliche Entscheidung ohne Verfahrensergänzung, jedoch unter Berücksichtigung der Folgen der Verletzung der Darlegungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich des Transportverlaufs (Feststellung nach Maßgabe „entsprechender Beweis- und Verhandlungswürdigung“) zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Gegenstand des Rekursverfahrens ist hier nur die Frage, ob im Hinblick auf die richterliche Aufklärungspflicht nach § 182 ZPO und auf das erstmals vom Berufungsgericht aufgezeigte Darlegungserfordernis zum Transportweg der Beklagten Gelegenheit zu einem ergänzenden Vorbringen zu geben ist, obwohl ihr die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 12/05p bekannt ist.

Der Richter hat nach § 182 ZPO darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt werden. Er hat mit den Parteien ihr Sach- und Rechtsvorbringen zu erörtern (§ 182a ZPO). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung oder Anleitung einer Partei geben kann, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0114544). Ob und inwieweit eine Partei durch ihre Antwort auf eine gemäß § 184 Abs 1 ZPO gestellte Frage ihre konkrete Aufklärungspflicht (9 Ob 12/05p) in einem Verfahren verkennt und eine Erörterung nötig ist, ist von der jeweiligen Konstellation des jeweiligen Verfahrens abhängig. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Die Ansicht, dass nicht allein wegen der Parteistellung in einem vorangehenden Verfahren die Erörterungspflicht unabhängig von den Besonderheiten des neuen Verfahrens entfällt, ist nicht zu beanstanden. Wie ein Vorbringen aufzufassen ist, ist ebenfalls grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall zunächst mit der Beklagten konkret die Darlegungspflicht zum Transportweg selbst zu erörtern sei und dass dann der Klägerin noch Gelegenheit zu geben sei, ergänzendes Vorbringen zu erstatten, hält es sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur.

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht zur Entscheidung vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit des Rekurses hin.

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