Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes zum polnischen Recht lag der gesetzliche Zinssatz in Polen im Zeitraum 1990 bis 1997 zwischen 35 % und 140 %. Die Vereinbarung eines Zinssatzes von 35 % entsprach daher dem gesetzlichen Zinssatz in Polen. Zu 6 Ob 511/84 wurde bereits ausgesprochen, daß ein aus dem Titel des Schadenersatzes nach einer ausländischen Rechtsordnung möglicher Zuspruch von Zinsen aufgrund eines Zinssatzes, der weiter über den inländischen gesetzlichen Verzugszinsen liegt (dort: 26 %), nicht dem ordre public widerspreche. Umso weniger kann die Vereinbarung des im betreffenden Land geltenden gesetzlichen Zinssatzes, auch wenn dieser weit über dem inländischen gesetzlichen Zinssatz liegt, dem ordre public widersprechen.
Das Erstgericht hat - entgegen den mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei die Zahlung von S 1,606.771,62 samt 35 % Zinsen seit 25. 11. 1992 begehrt und das Erstgericht diesem Klagebegehren stattgegeben habe - der klagenden Partei keinen Schillingbetrag, sondern "PLC alt 2.398.166.000 samt 35 % Zinsen p.a. seit 25. 11. 1992, umgerechnet in österreichische Schillinge zum Kurswert zum Fälligkeitstag (= 30. 9. 1991)" zuerkannt. Dies bedeutet, daß 35 % Zinsen von alten polnischen Zloty bis zum Zahlungstag zu berechnen sind. Die sich aus Kapital und Zinsen in alten polnischen Zloty errechnende Summe ist dann in österreichische Schillinge zum Kurswert 30. 9. 1991 umzurechnen. Die Berechnung von 35 %igen Zinsen seit 25. 11. 1992 von dem den alten polnischen Zlotys von 2.398.166.000 entsprechenden Schillingbetrag kommt daher nicht in Frage.
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