Rechtssatz
Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muss der Versicherer etwaige Zweifel beschleunigt zu klären versuchen. Oft ist der Prozess die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen.
7 Ob 22/91 | OGH | 25.07.1991 |
Veröff: SZ 64/105 = VersRdSch 1992,60 = ZVR 1992/111 S 222 |
Dokumentnummer
JJR_19910725_OGH0002_0070OB00022_9100000_002
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