OGH 7Ob22/91 (RS0031910)

OGH7Ob22/9125.7.1991

Rechtssatz

Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen (VersR 1955,113). Der Versicherer hat einen Verzugsschaden nur dann zu ersetzen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen würden.

Normen

ABGB §1333
VersVG §11

7 Ob 22/91OGH25.07.1991

Veröff: VersRdSch 1992,60 = VersR 1992,1544 = ZVR 1992/111 S 262 = SZ 64/105

7 Ob 11/10hOGH26.05.2010

Auch; nur: Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich auf Grund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die seine Annahme berechtigt. Er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen. (T1); Veröff: SZ 2010/60

Dokumentnummer

JJR_19910725_OGH0002_0070OB00022_9100000_001

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