OGH 7Ob229/11v

OGH7Ob229/11v21.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde W*****, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in Haag, gegen die beklagte Partei J***** Z*****, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen Aufkündigung eines Pachtvertrags, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 7. Juli 2011, GZ 21 R 141/11k, 180/11h-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte erhebt in der außerordentlichen Revision - allein - den Einwand, das von der Klägerin per 31. 3. 2011 aufgekündigte Pachtverhältnis sei ohnehin bereits mit 30. 11. 2011 rechtswirksam aufgekündigt worden. Es liege daher entschiedene Streitsache (res iudicata) vor.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird vom Revisionswerber entgegen seiner Ansicht weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht, sondern das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes (Nichtbeachtung der Rechtskraft einer Entscheidung über den gleichen Gegenstand) behauptet (RIS-Justiz RS0041896). Der Revisionswerber übersieht, dass die Entscheidung, die über eine für einen anderen Termin erfolgte Kündigung ergangen ist, nach ständiger Rechtsprechung für eine spätere (oder - wie hier - frühere) Aufkündigung keine materielle Rechtskraft schafft, da in den beiden Verfahren der Gegenstand der Entscheidung nicht der gleiche ist (RIS-Justiz RS0041238).

Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten ist daher unzulässig und muss zurückgewiesen werden, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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