Rechtssatz
Die Gewalt im Sinne des § 381 Z 2 EO muss in der Anwendung eines gegen den Anspruchsberechtigten gerichteten Zwanges oder in der Bedrohung mit einem solchen Zwang bestehen. Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen.
7 Ob 227/74 | OGH | 07.11.1974 |
EvBl 1975/228 S 495 |
3 Ob 59/12s | OGH | 18.04.2012 |
Auch; nur: Sie muss ihrem Gewicht nach dazu bestimmt sein, den zu erwartenden Widerstand des Berechtigten zu beseitigen. (T1) |
3 Ob 229/12s | OGH | 20.02.2013 |
Beisatz: Hier: Die Anbringung einer Stahlkette an der Grundstücksgrenze, die bezweckt, den Kläger an der Zufahrt zu seinem Grundstück zu hindern, kann nicht unter § 381 Z 2 erster Fall EO subsumiert werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19741107_OGH0002_0070OB00227_7400000_002
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