OGH 7Ob227/14d

OGH7Ob227/14d28.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen J***** D*****, geboren am *****, in vorläufiger Obsorge des Landes Steiermark als Kinder‑ und Jugendhilfeträger (Kinder‑ und Jugendhilfe der BH Leoben), 8700 Leoben, Peter Tunner‑Straße 6, Mutter M***** D*****, vertreten durch Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwalt in Leoben, Vater H***** Z*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 23. Oktober 2014, GZ 2 R 268/14g‑16, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00227.14D.0128.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Mutter eine Unrichtigkeit der Stellungnahme des Kinder‑ und Jugendhilfeträgers geltend macht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; ist doch der Oberste Gerichtshof auch in Außerstreitverfahren nicht berufen, Tatfragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0007236).

2. Voranzustellen ist, dass die Frage der Obsorgeübertragung immer eine solche des Einzelfalls ist, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder des Kindeswohls verletzt werden (RIS‑Justiz RS0007101).

3. § 107 Abs 2 AußStrG (idF KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15) sieht vor, dass das Gericht die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte „nach Maßgabe des Kindeswohls“ vorläufig einzuräumen oder zu entziehen hat. Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Voraussetzungen für die Erlassung vorläufiger Maßnahmen in dem Sinn reduziert werden, dass diese nicht mehr erst bei akuter Gefährdung des Kindeswohls (RIS‑Justiz RS0129538), sondern bereits zu dessen Förderung erfolgen dürfen (9 Ob 8/14p, 7 Ob 63/14m; 5 Ob 144/14h je mwN).

4. Das Rekursgericht ging auf Grund der festgestellten eingeschränkten Erziehungskompetenz der Mutter und ‑ entgegen deren Ansicht ‑ auch unter Einbeziehung des vom Kind geäußerten Willens vertretbar davon aus, dass die Belassung des Kindes in der Obsorge der Mutter derzeit nicht in Betracht kommt. Darin ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

5. Da der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt, ist er zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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