Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 25. 8. 2003 durch die Übernahme durch den Postbevollmächtigten zugestellt, was auch im Revisionsrekurs ausgeführt wird. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde am 18. 9. 2003, dem Datum seiner Verfassung, zur Post gegeben.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG dauert die Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, 14 Tage (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h uva). Die 14-tägige Frist endete sohin am 8. 9. 2003. Der erst am 18. 9. 2003 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Vaters ist daher verspätet.
Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die unterhaltsberechtigten Kinder durch den Zuspruch von Unterhalt bereits Rechte erworben haben und sich somit die angefochtene Verfügung nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern lässt (10 Ob 99/00g, 9 Ob 136/97h, RIS-Justiz RS0104136).
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