OGH 7Ob224/98m

OGH7Ob224/98m25.8.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Michaela H*****, geboren am ***** , vertreten durch ihre Mutter Gertraud H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Harald H*****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. Mai 1998, GZ 21 R 185/98z-79, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 12. März 1998, GZ 1 P 1122/95a-74, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Minderjährige ist derzeit Schülerin und wird im Haushalt ihrer Mutter betreut. Dort lebt noch ein zweites (uneheliches) Kind im Alter von elf Jahren. Die Mutter ist Vertragsbedienstete und verdiente einschließlich der S 3.100 an Familienbeihilfe und S 200 an Kinderzulage monatlich S 11.928,90 (Jännerbezug 1998). Sie bewohnt mit ihren Kindern ein ihr gehöriges Einfamilienhaus, die auf diesem Haus lastenden Schulden betragen 1,7 Mio S, die monatlichen Kreditrückzahlungen betragen 6.875 S, die halbjährlichen Verbindlichkeiten S 3.750. Der Vater ist Bereichsdirektor der Allgemeinen Sparkasse Oberösterreich und hat jeweils netto im Jahr 1995 rund S 63.721 monatlich, im Jahr 1996 S 69.089 monatlich und 1997 S 63.965 monatlich verdient. Außer für die mj. Michaela treffen ihn keine weiteren Sorgepflichten.

Die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters betrug aufgrund des rekursgerichtlichen Beschlusses vom 5. 7. 1995 S 8.000 monatlich ab 1. 1. 1995.

Die Mutter begründete den Erhöhungsantrag auf monatlich S 10.000 ab 1. 12. 1995 mit dem gestiegenen Bedarf des Kindes und mit dem gestiegenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters.

Der Vater erklärte sich nur zu einer Unterhaltserhöhung auf monatlich S 8.500 ab 1. 7. 1996 und auf S 8.700 ab 1. 11. 1997 einverstanden. Die Bedürfnisse des Kindes seien nicht wesentlich gestiegen, vielmehr könnten sie - den Lebensverhältnissen der Mutter angemessen - mit den anerkannten Beträgen abgedeckt werden. Es bestehe die Gefahr, daß die Mutter an den sehr hohen Unterhaltsbeträgen des Kindes mitpartizipiere und damit ihren Lebensstandard verbessere bzw diesen abdecke.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater für Dezember 1995 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.050, für das Jahr 1996 zu

einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.200 und ab 1. 1. 1997 zu

einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 9.395. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren (rechtskräftig) ab. Die Minderjährige habe angemessen am überdurchschnittlich gutem Einkommen des Vaters teilzuhaben, unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Mutter, die sich nur in durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen befinde, sei eine angemessene Beteiligung des Kindes mit dem 2,15-fachen des Regelbedarfes ausreichend. Der Zuspruch höherer Unterhaltsbeträge würde zu einem krassen Mißverhältnis zwischen den zur Verfügung stehenden Mitteln des Kindes und den Lebensverhältnissen der Mutter führen.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters diesen Beschluß. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterhaltsausmittlung bei überdurchschnittlich gutem Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilte es die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Im vorliegenden Fall bestehe noch nicht die Gefahr, daß die in bescheidenen Verhältnissen lebende Mutter an der Alimentation der Minderjährigen partizipiere.

Der vom Vater gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes teilweise in Widerspruch stehenden Entscheidungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (EFSlg 76.813 und 64.965) rechtfertigen keine Annahme des vorliegenden Rechtsmittels. Nach der in Schwimann ABGB2 § 140 Rz 26 mwN zitierten überwiegenden Rechtsprechung ist bei einem überdurchschnittlich guten Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen, sondern soll zur Vermeidung einer pädagogisch abzulehnenden Überalimentierung (vgl 5 Ob 526/94) ein im Bereich des 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfes liegende Obergrenze als Unterhaltsstop gesetzt werden, wobei die konkrete Ausmittlung von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Es besteht daher kein Bedarf, sich in jedem solchen Einzelfall mit der Obergrenze der Unterhaltsleistung auseinanderzusetzen.

Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch nicht die Gefahr besteht, daß die Mutter an der Alimentation für die Minderjährige partizipiert - dies ist eine Tatsachenfrage - stellt die vorliegende Ausmittlung auch keine Fehlbeurteilung eines Einzelfalles dar.

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