OGH 7Ob224/57 (RS0007940)

OGH7Ob224/578.5.1957

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass eine in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung nur dann zurückzuweisen ist, wenn sie vom absoluten Nichterben, d.h. von jemanden, der gar nicht Erbe sein kann, abgegeben wurde, muss auch für den Nacherben gelten, der behauptet, dass der Substitutionsfall eingetreten sein, und daher eine Erbserklärung abgibt. Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nicht geklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind.

Normen

ABGB §613
AußStrG §121
AußStrG §122
AußStrG §125
AußStrG §158

7 Ob 224/57OGH08.05.1957
5 Ob 29/58OGH26.02.1958

Beisatz: Behauptung des Eintrittes einer auflösenden Bedingung. (T1)

1 Ob 119/74OGH11.09.1974
7 Ob 733/86OGH15.01.1987

Auch; nur: Die Frage, ob der Substitutionsfall eingetreten oder aber die Substitution erloschen ist, kann im Abhandlungsverfahren nichtgeklärt werden; es hat vielmehr in der Folge eine Verweisung auf den Rechtsweg zu erfolgen, wobei die Parteirollen in sinngemäßer Anwendung der §§ 125 ff AußStrG zu verteilen sind. (T2) = SZ 60/7

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19570508_OGH0002_0070OB00224_5700000_001

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