Rechtssatz
Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. Die Ablehnung eines Wiederaufnahmsantrages mit der Begründung, daß dasselbe Beweisthema, über das das neue Beweismittel geführt wird, schon Gegenstand von Beweisaufnahmen gewesen sei, die das Gegenteil dessen ergeben hätten, was durch das neue Beweismittel erwiesen werden soll, ist grundsätzlich unzulässig. Nur dann kann von der Aufnahme des in der Wiederaufnahmsklage beantragten Beweises abgesehen werden, wenn selbst in dem Falle als durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellten Behauptungen erwiesen werden sollen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen könnte.
5 Ob 196/64 | OGH | 24.09.1964 |
nur: Ob einem Beweismittel die konkrete Eignung zukommt, allenfalls eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, wird das Gericht in der Regel erst dann entscheiden können, wenn es den angebotenen Beweis im Zuge des über den Grund und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zulässigen Verfahrens aufgenommen hat. (T1) Beisatz: Prüfung der abstrakten Eignung genügt nicht. (T2) |
8 Ob 301/71 | OGH | 16.11.1971 |
nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 121/72 | OGH | 06.06.1972 |
nur T1 |
1 Ob 4/73 | OGH | 31.01.1973 |
nur T1; Beis wie T2 |
3 Ob 1588/91 | OGH | 18.12.1991 |
Vgl auch; nur: Nur dann kann von der Aufnahme des in der Wiederaufnahmsklage beantragten Beweises abgesehen werden, wenn selbst in dem Falle als durch das neue Beweismittel die in der Wiederaufnahmsklage aufgestellten Behauptungen erwiesen werden sollen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache nicht erfolgen könnte. (T3) Beisatz: Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ist gerechtfertigt, wenn die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Tatsache von vornherein ungeeignet ist, auf die Entscheidung in der Hauptsache unter Zugrundelegung der im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht Auswirkungen zu zeigen. (T4) |
5 Ob 1562/92 | OGH | 14.07.1992 |
Vgl; Beisatz: Die Judikatur verbietet lediglich die Vorwegnahme einer Entscheidung über die konkrete Eignung der neuen Tatsachen, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, läßt jedoch eine Würdigung der abstrakten Eignung im Vorprüfungsverfahren zu. (T5) |
8 Ob 45/02d | OGH | 17.10.2002 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen. (T6) |
6 Ob 192/05m | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0070OB00221_5500000_001
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