Normen
7 Ob 21/88 | OGH | 28.07.1988 |
Veröff: SZ 61/175 = RZ 1988/62 S 279 = VersR 1989,504 |
3 Ob 551/89 | OGH | 24.05.1989 |
nur: Eine Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend. (T1) |
1 Ob 680/90 | OGH | 28.11.1990 |
3 Ob 130/05x | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt. (T2) |
9 Ob 46/20k | OGH | 25.11.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19880728_OGH0002_0070OB00021_8800000_001
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