OGH 7Ob217/62 (RS0080831)

OGH7Ob217/6211.7.1962

Rechtssatz

Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen.

Normen

VersVG §166

7 Ob 217/62OGH11.07.1962

Veröff: RZ 1962,230 = VersR 1963,986 (mit Anmerkung von Wahle)

8 Ob 47/65OGH23.02.1965

nur: Gemäß § 427 ABGB werden Forderungen nur symbolisch übergeben. Dies kann durch die Übergabe einer Versicherungspolizze geschehen. (T1)

7 Ob 18/84OGH05.04.1984

nur: Die im § 166 VersVG vorgesehene Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten betrifft das Verhältnis zum Versicherer. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung an. (T2) Veröff: SZ 57/73 = JBl 1985,559 (Zankl) = NZ 1985,93 (Zankl, 81) = VersR 1985,602

2 Ob 199/05mOGH02.02.2006

Auch

7 Ob 290/06gOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Begünstigten kommt es also allein auf die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung oder etwa (wie hier) auf die familienrechtliche Stellung an. (T3); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T4)

1 Ob 61/15zOGH23.04.2015

Vgl

7 Ob 136/18bOGH26.09.2018

Auch; nur T2

7 Ob 52/20bOGH16.09.2020

nur T2; Beisatz: Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam vereinbart worden. (T5)<br/>Beisatz: Lehnt der Versicherer nach der Verständigung vom Widerruf der Bezugsberechtigung Zahlung ab, dann ist im Fall der Leistungsklage des angeblich Bezugsberechtigten dessen materielle Berechtigung zu prüfen, ohne, dass es auf die formal vertragskonforme Verständigung von der Bezugsrechtsänderung ankäme. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19620711_OGH0002_0070OB00217_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)